Der Bundesrat hat am 12.04.2019 das Terminservice- und Versorgungsgesetz verabschiedet. Dadurch müssen nun auch Arbeitgeber mit betrieblichen Versorgungswerken (Pensionszusagen, Direktzusagen), die weniger als 30 Rentner besitzen, Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Bislang waren diese Arbeitgeber von den Aufgaben der sogenannten Zahlstelle befreit. Deren Versorgungsempfänger mussten die Beiträge selbst überweisen.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde Absatz 4 in Paragraf 256 Sozialgesetzbuch V gestrichen. Er sah die Möglichkeit zur Befreiung vor. Diese Ausnahme für Arbeitgeber mit nur wenigen Versorgungsempfängern entfällt nun.
Zahlt ein Arbeitgeber an einen ehemaligen Beschäftigten eine Betriebsrente aus, z. B. aus Pensionszusagen, gilt dieser Arbeitgeber als sogenannte Zahlstelle. Damit ist er verpflichtet, die SV-Beiträge auf die Versorgungsbezüge einzubehalten und an die jeweilige Krankenversicherung zu überweisen. Um kleinere Versorgungswerke mit weniger als 30 Versorgungsberechtigten zu entlasten, konnten diese sich bislang auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen.
Verschonung nicht mehr erforderlich
Wegen der verbesserten technischen Möglichkeiten, die heute in den Personalabteilungen und bei der Gehaltsabrechnung zur Verfügung stehen, hielt der Gesetzgeber die Verschonung nicht mehr für erforderlich. Es sei inzwischen auch diesen Arbeitgebern zuzumuten, die entsprechenden Beiträge zu berechnen, einzubehalten, an die Krankenkasse abzuführen und den Beitragsnachweis auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Regelung gilt wahrscheinlich ab 1. Juli 2019
Die neue Regelung tritt eigentlich ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen hatte sich allerdings schon vor Wochen dafür ausgesprochen, dass die Veränderung erst ab dem 1. Juli 2019 gilt. Auf diese Weise sollte den betroffenen Unternehmen mehr Zeit für die Umstellung gegeben werden. Zumal im Vorhinein der genaue Tag der Verkündung eines Gesetzes nie bekannt ist, weil sich zum Beispiel das Gesetzgebungsverfahren verzögern kann.
Bleibt es beim Inkrafttreten zum 1. Juli haben Arbeitgeber nun noch zweieinhalb Monate Zeit, um die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.