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Es ist eine sensationelle Kehrtwende zugunsten der betrieblichen Krankenzusatzversicherung (bKV).
Während das Bundesfinanzministerium im Mai noch versuchte, mit einem Referentenentwurf die bKV im Steuergesetz als Barlohn zu manifestieren, kommt es jetzt zur überraschenden Wende: Im Rahmen der 44-Euro Freigrenze ist die bKV als steuerfreier Sachlohn zu behandeln (ACHTUNG: das Gesetz ist noch nicht „endgültig durch“, Last-Minute-Änderungen sind deshalb nicht auszuschließen!). Die wichtigsten Details haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.6.2018 im Bundessteuerblatt und dem vorliegenden Gesetzesentwurf vom 30.7.2019 schafft die Bundesregierung die lange ersehnte Rechtssicherheit für Sachlohnbesteuerung.
Bekanntlich hatte der BFH am 7.6.2018 (VI R 13/16) entschieden, dass Sachlohn (und nicht Barlohn) anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Schließt also der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter Krankenzusatzversicherungen (bKV) ab und zahlt er die monatlichen Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen, liegt nach Ansicht des BFH Sachlohn vor. Für Sachbezüge gilt die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von EUR 44 pro Monat, so dass die Beitragszahlungen steuerfrei sind, wenn die monatliche Freigrenze nicht überschritten wird.

Diese Ansicht des BFH stand in Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 10.10.2013 und OFD Frankfurt vom 26.4.2016). Die Rechtslage war mit der Entscheidung des BFH ungeklärt.

Als Reaktion auf das BFH-Urteil hatte das BMF daher zur Zementierung seiner Auffassung im Mai 2019 in seinem Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) für den vom BFH entschiedenen Fall die gesetzliche Normierung als Barlohn vorgesehen. Das BMF wollte damit die Definition des Barlohns ausweiten.

Davon ist die Bundesregierung nun ganz aktuell vollkommen abgerückt. Im vorliegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2019 vom 31.7.2019 ist die vom BFM vorgeschlagene Regelung nicht mehr enthalten. Die vom BMF vorgesehene Regelung wurde ersatzlos gestrichen.

Aber noch mehr: Die Entscheidung des BFH vom 7.6.2018 (VI R 13/16) wurde am 28.6.2019 im Bundessteuerblatt BStBl II 2019, S. 371 veröffentlicht und ist damit für die gesamte Finanzverwaltung im Bundesgebiet als verbindlich zu beachten; die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt gilt quasi als Dienstanweisung für die Finanzverwaltung. Und das auch rückwirkend mindestens bis zum 7.6.2018. Eine Anrufungsauskunft, wie sie bislang durchaus ratsam erschien, ist fortan überflüssig.

Damit ist in den Fällen, in denen der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter Krankenzusatzversicherungen (bKV) abschließt und er die monatlichen Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen zahlt, ab sofort und ohne weitere Rücksprache mit der Finanzverwaltung Sachlohn anzunehmen.

Arbeitsrechtliche Gestaltung der bKV
Für die Klassifizierung der bKV als Sachbezug sind die arbeitsvertraglichen Regelungen maßgeblich. In einem Gutachten zu den Gestaltungsrechten von Arbeitgebern bei Einrichtung und Änderung einer bKV der Humboldt-Universität zu Berlin stellt Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei Michaelis, Hamburg, fest, dass ein Arbeitgeber eine bKV als Sachbezug, aber auch als Barlohn gestalten kann. Denn die Gestaltungsrechte bei der Einrichtung einer bKV obliegen regelmäßig alleine dem Arbeitgeber und umfassen neben der Auswahl des Anbieters, der Auswahl des Leistungsspektrums, die Höhe der Aufwendungen aber eben auch die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge.

Des Weiteren kann eine Änderung der Zusage auf bKV nur auf die gleiche Weise erfolgen, wie sie zustande gekommen ist. Maßgeblich für die Form der Änderung ist also die Form des Rechtsbegründungsaktes bei Zusage. Individualvereinbarungen zwischen dem Mitarbeiter und seinem Arbeitgeber sind natürlich jederzeit möglich.

Hingegen sind einseitig rechtsetzende Vereinbarungen mit Widerrufsmöglichkeiten und -belehrungen wie eine Versorgungsordnung nur bei einer Besserstellung des Mitarbeiters möglich (Stichwörter: „Nettolohnvariante“, „Sachbezug mit Kostenübernahmeklauseln“).

Gute Nachrichten für Sie

Die Steuerfreiheit der bKV und die damit lange ersehnte Rechtssicherheit für Sachlohnbesteuerung in Kombination mit den personalpolitischen Möglichkeiten der Gesundheitsförderung Ihrer Belegschaft ist Ihr Motor für die Mitarbeiterfindung und -bindung.