ASS-KO PENSIONS & BENEFITS - Die smarte betriebliche Altersversorgung (bAV) | BETRIEBLICHE VERSORGUNG EINFACH MACHEN - ASS-KO GmbH

Die sogenannte “versicherungsvertragliche Lösung” beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft wird künftig der Standardfall für Direktversicherungen und Pensionskassen. Eine entsprechende Änderung des Betriebsrentengesetzes ist seit dem 24.06.2020 in Kraft.
Bei der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft gemäß der versicherungsvertraglichen Lösung treten die von der Direktversicherung oder Pensionskasse zu erbringenden Leistungen an die Stelle der zeitratierlichen Leistung (m/n-tel-Anwartschaft). Für die Anwendung dieser Lösung sind folgende “soziale Auflagen” zu erfüllen:

  • Der ausgeschiedene Arbeitnehmer erhält das Recht, den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortzuführen.
  • Alle Überschussanteile wurden zur Leistungserhöhung verwendet.
  • Bei der Direktversicherung zudem: Der Arbeitnehmer erhält spätestens drei Monate nach Ausscheiden ein unwiderrufliches Bezugsrecht; der Vertrag hat keine Beitragsrückstände und ist nicht beliehen oder abgetreten.

Eine separate Erklärung der versicherungsvertraglichen Lösung ist nicht mehr notwendig
Spätestens seit dem Urteil des BAG vom 19. Mai 2016 war die versicherungsvertragliche Lösung in der Praxis nur sehr aufwändig anwendbar. Hierfür musste diese in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden gegenüber dem Arbeitnehmer und gegenüber dem Versicherer für jeden Einzelfall erklärt werden. War die Wahl der versicherungsvertraglichen Lösung nicht wirksam, wurde – und wird auch weiterhin, wenn beispielsweise die sozialen Auflagen nicht erfüllt werden! – die gesetzlich unverfallbare Anwartschaft auf die Altersgrenze hochgerechnet und anschließend zeitratierlich im Verhältnis von tatsächlicher Dienstzeit zur möglichen Dienstzeit bis zur Altersgrenze gekürzt (m/n-tel-Anwartschaft). Hieraus resultiert oftmals eine höhere Anwartschaft als die Leistungen aus der Versicherung, sodass es insoweit zur Leistungspflicht des Arbeitgebers kommen kann.
Betriebsrentenstärkungsgesetz-Änderung: Pensionskassen und Direktversicherung haftungsärmer
Mit der jüngsten Gesetzesänderung wird die Direktversicherung und die Pensionskasse insofern wieder einfacher und haftungsärmer: Der Passus “auf Verlangen des Arbeitgebers” innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden entfällt aus dem Gesetzestext. Damit wird die versicherungsvertragliche Lösung der Standardfall. Dies soll gemäß der Gesetzesbegründung auch für bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgeschiedene Arbeitnehmer gelten. Als Voraussetzung bleiben jedoch die sozialen Auflagen weiter bestehen. Wird eine dieser sozialen Auflagen nicht erfüllt, findet die m/n-tel-Anwartschaft Anwendung. Der Gesetzesentwurf hatte am 5. Juni 2020 den Bundesrat passiert, am 24. Juni 2020 traten die Änderungen in Kraft.

Wie unterstützt ASS-KO Sie als Arbeitgeber bei der Umsetzung dieser Neuregelung?

  1. WIE BISHER: Sie melden uns weiterhin in gewohnter Weise in Ihrem Arbeitgeber-Portal den Austritt Ihres Mitarbeiters.
  2. NEU: Wir bereiten daraufhin für jeden einzelnen betrieblichen Versorgungsvertrag dieses Mitarbeiters ein sogenanntes „Übergabeprotokoll“ für Sie vor und senden Ihnen diese/s per E-Mail zu (bzw. Sie finden das PDF auch jederzeit im Dokumenten-Archiv des betroffenen Mitarbeiters in der Kategorie „Abmeldung/Austritt“).
  3. NEU: Im Vergleich zum bisher genutzten Formular zur expliziten Erklärung der versicherungsvertraglichen Lösung muss das Übergabeprotokoll von Ihnen nicht „freigegeben“, d.h. digital unterzeichnet werden. Es muss auch nicht an den Mitarbeiter oder den Versorgungsträger geleitet werden. Sie erhalten mit dem Übergabeprotokoll von uns eher eine Art Checkliste an die Hand, um im Zuge der Vorbereitung und Aushändigung der Arbeitspapiere an Ihren Mitarbeiter auch gleich dessen betrieblichen Versorgungsvertrag einwandfrei zu übergeben – und dies ordentlich zu dokumentieren. Lassen Sie sich am besten auch gleich den Empfang des Original-Versicherungsscheins seiner Direktversicherung / Pensionskasse auf dem Übergabeprotokoll quittieren.
  4. NEU: Eine Rücksendung an ASS-KO oder Upload in Ihrem Arbeitgeber-Portal ist für Sie optional. Möchten Sie die finale (unterschriebene) Fassung des Übergabeprotokolls im Dokumenten-Archiv des Mitarbeiters digital abgelegt wissen, leiten Sie uns diese zu – wir archivieren das Dokument dann gerne für Sie.

Wir glauben, der gesamte Prozess des „Austritts“ wird mit dieser Neuregelung – zumindest für den Teilbereich der betrieblichen Versorgung“ – deutlich vereinfacht.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema oder zur Abwicklung haben, zögern Sie bitte nicht, uns direkt anzusprechen. Wir helfen gerne!

Viele Grüße

Ihre ASS-KO