Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 08.09.2021 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 vorgelegt, wonach die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat). Das hat auch Folgen für die betriebliche Altersversorgung.

Denn die Beitragsbemessungsgrenze 2022 sinkt im Westen und damit auch die maßgeblichen Höchstwerte, die steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung fließen dürfen. Im Osten steigen die Werte gemäß SGB VI Anlage 10 planmäßig weiter.

Die wichtigsten kritischen Werte im Überblick in Euro pro Jahr:

  • BBG Rentenversicherung (West): 84.600 (2021: 85.200) = Absenkung
  • BBG Rentenversicherung (Ost): 81.000 (2021: 80.400) = Absenkung
  • Für die bAV vier Prozent der BBG: 3.384 (2021: 3.408) = Absenkung
  • Basisrente (Höchstbetrag Ledige): 25.639 (2021: 25.787) = Absenkung

Die Bezugsgröße und die davon abhängigen Werte in der bAV (Freibetrag für Versorgungsbezug bAV, Abfindungsgrenzen, PSV-Höchstsicherung) bleibt 2022 in gleicher Höhe wie 2021.

Auswirkung in der Praxis

Der maximal sozialversicherungswirksam förderfähige monatliche Beitrag (4% der BBG) sinkt in 2022 um 2,00 Euro auf 282,00 Euro (2021: 284,00 Euro). Versorgungsberechtige, welche den aktuell höheren Beitrag beibehalten, entrichten in 2022 voraussichtlich auf 2,00 Euro monatlich SV-Beiträge, mithin etwa 0,40 Euro (rd. 20% AN-Anteil). Wer dies nicht möchte, kann den monatlichen Beitrag auf Antrag entsprechend absenken.

Während der Referentenentwurf – wie so oft – verkündet, dass für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehe und auch keine Informationspflichten, ist das für die betriebliche Altersversorgung wieder einmal zu kurz gesprungen. Arbeitgeber müssen auf der arbeitsrechtlichen Ebene und die Versorgungsträger ggf. auf der versicherungsvertraglichen Ebene, dieses Absinken begleiten. Daraus entsteht auch immer Kommunikations- und Informationsbedarf.

To-Do

ASS-KO wird Ihnen zeitnah die in Ihrem Unternehmen betroffenen Versorgungsberechtigten, die aktuell die BBG-Grenze zur Entgeltumwandlung ausnutzen, mitteilen. Nach Abstimmung mit Ihnen werden wir diese individuell anschreiben, über die anstehende Änderung und Auswirkung informieren sowie anbieten, auf Wunsch den Beitrag für 2022 auf die von der BBG bestimmten Höchstförderbeitrag zu reduzieren (z.B. um 2,00 Euro p.m.). Wie gewohnt, werden Sie die jeweiligen Entscheidungen und ggf. Formulare zu Änderungen in Ihrem Arbeitgeber-Portal finden bzw. alle Infos zu lohnrelevanten Änderungen einzelvertraglich erhalten.

Für alle Fragen und Einzelheiten wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de