Am 01.01.2022 gelten auch für bAV-Altverträge (vor 2019) mindestens 15% Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung verbindlich. Diese verpflichtenden Zuschüsse sind in der Lohnbuchhaltung (auch weiterhin) als „BAV AG-Zuschuss lfd. St-frei“ mit der Lohnart 891 abzurechnen.

Einige Lohnabrechnungsprogramme verunsichern Nutzer mit einer vermeintlich „neuen“ Lohnart für den „verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss“ zu Direktversicherungs- und Pensionskassenverträgen im Rahmen der Entgeltumwandlung. Tatsächlich ist diese Lohnart nicht neu und findet bereits für alle ab 2019 neu abgeschlossenen Versorgungsverträge Anwendung.

Neu ist nur, dass derartige Buchungen ab 2022 auch für die Altverträge eingerichtet werden müssen, für die bislang (noch) kein prozentualer Arbeitgeberzuschuss (AVB) gewährt wurde.

Übrigens: ihre Versorgungsordnung ist bereits seit 2018 auf diese Neuerungen des Betriebsrentenstärkungsgesetz (kurz: BRSG) hin optimiert. Diesbezüglich besteht für Ihr Unternehmen kein Handlungsbedarf!

ASS-KO teilt Ihnen auch weiterhin automatisch für alle einzelnen bAV-Verträge mittels einer individuellen Lohndatenmeldung konkret mit, welche Beitragsanteile als AN-Anteil und welche als AG-Anteil (prozentualer Arbeitgeberzuschuss „AGZ“, Altersvorsorgebetrag „AVB“ und/oder „altersvorsorgewirksame Leistungen „AVWL“) zu buchen sind.

Insofern ist das für alle ASS-KO-Mandate nichts Neues und es bleibt alles beim Alten.

Ab September werden wir individuell auf Sie zukommen, um gemeinsam mit Ihnen abzustimmen, ob und ggf. welche Versorgungsverträge aus dem Altbestand auf die neuen Zuschussregelungen umzustellen sind.

Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de