Das Bundesarbeitsgericht hat eine Klage zurückgewiesen, mit der sich ein Kläger Zugriff auf die Altersvorsorge seiner Ex-Partnerin sichern wollte. Eine betriebliche oder staatlich geförderte Rente unterliegt einem besonderen Schutz.
(Quelle: F.A.Z., Online-Ausgabe vom 15.10.2021): Ein Ehepaar hatte sich getrennt. Im Zuge der Scheidung einigten sich die beiden darauf, wie sie mit den Schulden aus einem laufenden Bauvorhaben umgingen. In der Summe hatte daraufhin die Frau an ihren Ex 22. 679,60 Euro zu zahlen. Ihr Arbeitgeber überwies fortan einen Betrag an ihn. Doch einige Monate später schloss sie einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag im Wege einer Entgeltumwandlung über das Unternehmen ab.
Das Urteil des BAG vom 14.10.2021 (Az: 8 AZR 96/20) hat präzisiert, in welchem Ausmaß eine Altersvorsorge vor dem Zugriff anderer – in diesem Fall des ehemaligen Partners – geschützt ist. Ansatzpunkt für die Klage des früheren Ehemanns gegen den Arbeitgeber war, dass dieser den Betrag zur Entgeltumwandlung, den die Mitarbeiterin und geschiedene Frau an eine Direktversicherung leistete, ihm als Anspruchsberechtigtem nicht bei der Zahlung berücksichtigte. 248 Euro im Monat – der damalige Höchstbetrag für Steuer- und SV-freie Entgeltumwandlungen – wurden gewissermaßen dem Pfändungseinkommen entzogen. So war zumindest die Erwartung des Klägers.
Eine neu abgeschlossene Entgeltumwandlung ist keine Benachteiligung
Die Juristen waren in den Vorinstanzen zu unterschiedlichen Einschätzungen gekommen. Das Arbeitsgericht München wies die Klage des Ex-Mannes ab, das Landesarbeitsgericht dagegen hat ihr teilweise stattgegeben. Der Arbeitgeber der ehemaligen Partnerin wollte aber ein rechtssicheres Urteil und eine vollständige Abweisung der Forderungen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage nun zurückgewiesen. Mit dem Moment, in dem sich die Geschiedene für eine Entgeltumwandlung auf Basis einer Direktversicherung entschieden habe, sei dieser Betrag nicht mehr Teil des Pfändungseinkommens, argumentierten die Erfurter Richter.
Dass seine ehemalige Partnerin einen Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung in Form einer Entgeltumwandlung abgeschlossen habe, sei nicht als Benachteiligung des Klägers zu bewerten. Sie habe im üblichen Umfang Gehaltsbestandteile umgewandelt und dabei nicht die im entsprechenden Gesetz vorgesehenen Summen überschritten. Der Achte Senat stellte noch fest, dass womöglich ein anderes Urteil zu fällen sein werde, wenn dieser Betrag durch die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der Beschäftigten überschritten worden wäre.
Das Urteil hat in einem weiteren Detail den besonderen Schutz der betrieblichen Altersversorgung deutlich gemacht. Diese herausgehobene Stellung korrespondiert auch mit der Behandlung der betrieblichen und staatlich geförderten Altersvorsorge (zum Beispiel Riester-Rente) in anderen Fällen. So werden diese beiden Sparformen nicht zum Schonvermögen hinzugerechnet, wenn ein Sparer etwa durch Arbeitslosigkeit in die staatliche Grundsicherung fällt. Betriebliche und geförderte private Altersvorsorge müssen also nicht erst aufgebraucht werden, bevor der Staat eine Transferleistung gewährt.
Anmerkung: Der Text verwendet ohne Diskriminierungsabsicht die maskuline Sprachform stellvertretend für alle Geschlechter.