Zusammen mit unserem Datenschutzbeauftragten haben wir die Handhabung zur Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN) über die Verwendung deren persönlicher Daten zu Beginn eines jeden Beratungsprozesses neu gestaltet. Hintergrund ist, dass die DSGVO keine „aktive Einwilligung“ in die von uns dargestellte Verarbeitung der persönlichen Daten verlangt – wie bisher praktiziert -, sondern tatsächlich nur eine „Information“ darüber bzw. die Führung eines „Nachweises“ über die erfolgte Information zur Datenverarbeitung fordert.

Aus der „Datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung (zur betrieblichen Versorgung)“ wird deshalb die „Transparenzerklärung zur Verarbeitung persönlicher Daten (zur betrieblichen Versorgung)“.

Diese Umstellung hilft uns und allen AN, den Beratungsprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen!

Was passiert neu: Die Berater erläutern vor jeder Beratung (weiterhin) im gebotenen Umfang die Datenverarbeitung im Zuge der bAV und speichern die „Transparenzerklärung“ mit Übergabedatum als PDF im Dokumenten-Archiv des AN ab.

Damit hat jede/r AN steten Zugriff auf das PDF-Dokument und kann ggf. seine/ihre Betroffenenrechte (weiterhin) geltend machen. Sie als Arbeitgeber können (ebenfalls weiterhin) jederzeit den Nachweis erbringen, dass und wann die geforderte Information des AN zur Datenverarbeitung erfolgt ist.

Bei Fragen dazu kommen Sie – oder Ihr Datenschutzbeauftragter – gerne auf uns zu.

Ihr ASS-KO bAV-Team