Am 01.01.2022 gelten auch für bAV-Altverträge (vor 2019) mindestens 15% Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung verbindlich. Diese verpflichtenden Zuschüsse sind in der Lohnbuchhaltung (auch weiterhin) als „BAV AG-Zuschuss lfd. St-frei“ mit der Lohnart 891 abzurechnen.

Einige Lohnabrechnungsprogramme verunsichern Nutzer mit einer vermeintlich „neuen“ Lohnart für den „verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss“ zu Direktversicherungs- und Pensionskassenverträgen im Rahmen der Entgeltumwandlung. Tatsächlich ist diese Lohnart nicht neu und findet bereits für alle ab 2019 neu abgeschlossenen Versorgungsverträge Anwendung.

Neu ist nur, dass derartige Buchungen ab 2022 auch für die Altverträge eingerichtet werden müssen, für die bislang (noch) kein prozentualer Arbeitgeberzuschuss (AVB) gewährt wurde.

Übrigens: ihre Versorgungsordnung ist bereits seit 2018 auf diese Neuerungen des Betriebsrentenstärkungsgesetz (kurz: BRSG) hin optimiert. Diesbezüglich besteht für Ihr Unternehmen kein Handlungsbedarf!

ASS-KO teilt Ihnen auch weiterhin automatisch für alle einzelnen bAV-Verträge mittels einer individuellen Lohndatenmeldung konkret mit, welche Beitragsanteile als AN-Anteil und welche als AG-Anteil (prozentualer Arbeitgeberzuschuss „AGZ“, Altersvorsorgebetrag „AVB“ und/oder „altersvorsorgewirksame Leistungen „AVWL“) zu buchen sind.

Insofern ist das für alle ASS-KO-Mandate nichts Neues und es bleibt alles beim Alten.

Ab September werden wir individuell auf Sie zukommen, um gemeinsam mit Ihnen abzustimmen, ob und ggf. welche Versorgungsverträge aus dem Altbestand auf die neuen Zuschussregelungen umzustellen sind.

Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de

Wer sich mit einer BU-Versicherung vor den Folgen eines Jobverlusts durch Krankheit schützen möchte, ist auch mit Covid-19 konfrontiert. (Nur) Bei betrieblichen Gruppentarifen mit Verzicht auf die Gesundheitsprüfung sind Arbeitnehmer*innen auf der sicheren Seite.

Wer an Covid-19 erkrankt war, muss nach Recherchen des SPIEGEL bei privaten Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherungen mit höheren Kosten oder gar einer Ablehnung rechnen. Der Grund: Noch können Mediziner nicht viel über die Langzeitfolgen sagen, weder die physischen noch die psychischen. Doch genau dieses Wissen über Langzeitfolgen ist wichtig für Versicherer. Werden also auch sie künftig teurer oder gar schwieriger zu bekommen?

Bei manchen Versicherern tauche Corona schon explizit in den Fragebögen auf, sagt Constantin Papaspyratos vom Bund der Versicherten in Hamburg: »Die einen wollen wissen, ob man im vergangenen Jahr an Covid-Symptomen gelitten hat oder sich wegen Kontakt zu Covid-infizierten Personen in Quarantäne begeben musste. Die anderen fragen nur, ob man wegen einer Covid-Erkrankung medizinisch behandelt werden musste.«

Wie in Zukunft mit diesen Informationen umgegangen werde, sei völlig offen. Eine Ablehnung sei möglich – ebenso wie den Vertrag erst einmal zurückzustellen und abzuwarten. Und noch andere Varianten seien denkbar, sagt Papaspyratos: »Möglicherweise müssen an Covid-19-Erkrankte in Zukunft einen Risikozuschlag zahlen. Oder es wird ein Leistungsausschluss vermerkt.« Versicherer können im BU-Vertrag vereinbaren, dass eine Rente etwa nicht ausgezahlt wird, wenn jemand in der Vergangenheit an Rückenschmerzen gelitten hat und später genau deshalb seinen Job nicht mehr ausführen kann. So könnte laut Papaspyratos möglicherweise auch mit Covid-19 verfahren werden.

Bei betrieblichen Gruppentarifen mit Verzicht auf die Gesundheitsprüfung sind Arbeitnehmer*innen auf der sicheren Seite.

Deratige Einschränkungen sind bei unseren Partnern im betrieblichen Versorgungswerk bisher nicht der Fall. Diese Versorgungsträger fragen nicht nur nicht nach einer Corona-Erkrankung, sondern verzichten in den allermeisten Fällen sogar gänzlich auf eine Gesundheitsprüfung. Wer keine Gesundheitsfragen beantworten muss, kann auch keine falschen Angaben machen oder riskiert Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge! Ein Riesenvorteil für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer … und ein Grund mehr, sich schnell für eine Absicherung zu entscheiden.

Für alle Fragen und Einzelheiten wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de

04.2021: Das Handelsblatt hat 16 Versicherer mit gemanagten Policen untersucht. Die NÜRNBERGER schloss auf Platz 1 mit der Note “Sehr gut” ab.

Die Nürnberger Versicherung konnte Platz eins vom Vorjahr mit 77 Punkten verteidigen. Sie hat schon im Jahr 2013 drei gemanagte Varianten (Portfolio Defensiv, Portfolio Dynamisch und Portfolio Offensiv) aufgelegt. Die Franken profitieren von einem ausgeklügelten Auswahlprozess für Fonds und ETFs.

Die drei gemanagten Fonds werden aus einem Universum von 53 Fonds und ETFs bestückt. Dabei sind fast alle Anlageklassen vertreten: „Im vergangenen Jahr haben wir vor allem mit unseren ausgewählten Aktien- und Mischfonds gut gelegen“, sagt Michael Scherbel, der als Portfoliomanager bei der Nürnberger Asset Management für die gemanagten Policen der Nürnberger Lebensversicherung zuständig ist. „Bezahlt machte sich außerdem, dass wir an den Konzepten und Aktienquoten weitgehend festgehalten haben und so vom Wiederanstieg der Märkte profitieren konnten.“ Rund 50 Prozent des Neugeschäfts machen die Nürnberger mit den gemanagten Policen. Der Anteil soll künftig noch gesteigert werden, unter anderem mit einer im April 2020 aufgelegten nachhaltigen Variante.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier: NLV_VV_AG-Info_2021-05

 

Übertragung personenbezogener Daten per Fax ist unzulässig

Eine Übertragung von personenbezogenen Daten per Fax ist nicht datenschutzkonform und somit grundsätzlich unzulässig. Darauf weisen mehrere Landesbeauftragte für Datenschutz hin. Die Einschätzung des Faxes hat sich mit den technischen Rahmenbedingungen grundsätzlich geändert.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Bremen, Dr. Imke Sommer, weist in einer aktuellen Mitteilung darauf hin, dass Telefaxe nicht datenschutzkonform sind. Von der Übertragung personenbezogener Daten per Fax rät die Datenschutzbeauftragte dringend ab.

Änderungen bei Endgeräten und Transportwegen

Wieso hat sich die Einschätzung zum Fax aber in den vergangenen Jahren so stark gewandelt? Auch darauf liefert die Landesbeauftragte Antworten. Früher habe das Telefax als relativ sichere Methode gegolten, um sensible personenbezogene Daten zu übertragen. Änderungen bei den Endgeräten und auch auf den Transportwegen hätten jedoch dafür gesorgt, dass das Faxgerät für den Versand personenbezogener Daten gemieden werden sollte.

Keine Ende-zu-Ende-Übertragung mehr

So wurden früher exklusive Ende-zu-Ende-Telefonleitungen für die Übertragung von Faxen genutzt, erläutert die Datenschutzbeauftragte. Mittlerweile hätten technische Änderungen in den Telefonnetzen jedoch dazu geführt, dass die Daten paketweise in Netzen transportiert werden – wobei Internet-Technologien zum Einsatz kommen.

Faxe werden häufig umgewandelt

Außerdem könne auch nicht länger davon ausgegangen werden, dass die Gegenstelle der Faxübertragung tatsächlich über ein reales Faxgerät verfüge, so Sommer. Häufig werden stattdessen Systeme genutzt, welche die eingehenden Faxe automatisiert in eine E-Mail umwandeln und sie anschließend an bestimmte Mail-Postfächer weiterleiten.

Verschlüsselte Mails und Postweg sind vorzuziehen

Diese Bedenken führen die Datenschutzbeauftragte zu dem Schluss, dass die Nutzung des Fax-Dienstes für die Übertragung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung unzulässig ist. Stattdessen sollten vielmehr sichere Verfahren wie etwa Ende-zu-Ende verschlüsselte E-Mails oder schlicht der herkömmliche Postweg zum Einsatz kommen.

Auch Bayern rät von Fax-Einsatz ab

Der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte, Prof. Dr. Thomas Petri, und sein Team machen in einem Hinweis zum Thema Fax ebenfalls deutlich, dass eine unverschlüsselte Übertragung personenbezogener Daten unterbleiben müsse. „Was am Telefon nicht gesagt werden darf, sollte wegen der Abhörmöglichkeiten auf dem Transportweg auch nicht gefaxt werden“, fasst es der Landesdatenschutzbeauftragte zusammen.

Verstoß kann rechtliche Konsequenzen haben

Auch deutsche Gerichte haben bereits entsprechend geurteilt. So hatte im vergangenen Jahr das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zugunsten eines Sprengstoffhändlers entschieden, der gegen eine Behörde geklagt hatte. Die Behörde wiederum hatte wiederholt sensible Informationen unverschlüsselt per Fax versandt und das sogar, nachdem der Sprengstoffhändler der Übersendung von unverschlüsselten Daten widersprochen hatte.

Quelle: AssCompact, 12.05.2021

=> Smart!bAV: datenschutzkonforme Lösung auf Online-Banking-Niveau!

Durch die Nutzung der kontext-sensitiven “Assistenten” in smart!bAV, z.B. für Meldungen von Eintritten, Austritten, Vertragsänderungen, Übermittlung von Dokumenten etc., erfolgt die Übertragung sämtlicher Daten tatsächlich nur innerhalb des Systems – von Ihnen zu uns /von uns zu Ihnen – und verlässt dieses nicht. Damit sind und bleiben sämtliche übermittelten persönliche Daten verschlüsselt und datenschutzkonform gespeichert!

Bei Fragen dazu stehen wir und/oder unser Datenschutzbeauftragter Ihnen gerne zur Verfügung.

Webinare & Downloads für Arbeitgeber

Lernen Sie uns kennen – kostenfrei! Konkrete Arbeitshilfen.

Unser Angebot richtet sich an Geschäftsführer und Personalleiter kleiner und mittelständischer Unternehmen. Lernen Sie unser Informations- und Einrichtungsangebot in einem Online-Webinar kostenfrei und unverbindlich kennen.

Videos:

  • Mängel in bAV-Verträgen
  • Portabilität in der bAV
  • Lebensgefährten in der bAV
  • Bezugsrecht für Kinder

Downloads:

  • Broschüre “Risiko-Management”
  • Checkliste: “Aufgaben Betreuer”
  • Auswahlhilfe Dienstleister
  • Hinterbliebene: Steuern + SV

Prüfen Sie selbst, was Ihnen wichtig ist und wie gut Ihr Unternehmen in puncto betriebliche Versorgung aufgestellt ist.

https://assko-webinar.de

 

Als Betreuer Ihres betrieblichen Versorgungswerks kümmern wir uns auch um Ihre neu eingestellten Mitarbeiter/innen. Diese erhalten von uns innerhalb eines Monats nach Eintritt (bzw. Ihrer Meldung des Eintritts an uns) per Post die ersten Basisinformationen zum betrieblichen Versorgungswerk. Damit erfüllen wir gleichzeitig Ihre Arbeitgeberpflichten aus dem Nachweisgesetz (§ 2, Abs. 1).

(Erst) Nach Beendigung der Probezeit gehen wir unaufgefordert auf die Mitarbeiter/innen zu, um diese wie gewohnt im persönlichen Dialog (vor Ort, telefonisch oder online) individuell zu informieren.

Bis dahin, d.h. in der Probezeit, finden die neuen Mitarbeiter/innen über den Link: www.betriebsrenten-info.de erste allgemeine Basis-Informationen zum Versorgungsangebot. Über insgesamt 4 Video-Sequenzen können sich Interessierte in unserem neuen Video-Infoportal für Arbeitnehmer/innen zum Angebot im Unternehmen vorinformieren:

  1. Grundlagen – Gesetzliche Rente – Betriebsrentengesetz
  2. Versorgungsordnung – Direktversicherung
  3. Förderung durch Staat und Unternehmen – Beispielrechnungen – Systemrendite
  4. Einkommenschutz – Berufsunfähigkeit – Verlust von Grundfähigkeiten

Durch einen vorgeschalteten Registrierungsprozess wissen wir (und damit auch Sie), wer sich für dieses Angebot angemeldet und die Informationen abgerufen hat. Damit schaffen wir für Sie einen weiteren Baustein in der Dokumentation “wer wurde zur bAV informiert”. Gleichzeitig erhöhen wir Ihr Renommee als Arbeitgeber, denn nur die allerwenigsten Unternehmen stellen ihren Mitarbeitenden derart moderne Infosysteme zur Verfügung!

Insgesamt liegen unserer Post an die neuen Arbeitnehmer/innen folgende Anlagen bei:

  • Info-Blatt zum Versorgungswerk 
  • Anleitung und Zugangsdaten zum Mitarbeiter-Portal des Versorgungswerkes
  • Anleitung zum registrieren im Video-Info-Portal zum Versorgungswerk
  • Merkblatt zur Datenverarbeitung

Sollten Sie mit dieser Vorgehensweise wider Erwarten nicht einverstanden sein, bitten wir um Ihre kurzfristige Nachricht. Ansonsten freuen wir uns auf die Unterstützung Ihres Einstellungsprozesses.

Für Fragen oder technische Hilfestellungen wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Berater.

Hilft Ihnen eine Checkliste zur bAV, damit Sie bei der Einstellung neuer Mitarbeiter*innen nichts vergessen? Dann haben wir heute ein “Schmankerl” für Sie :-)

Bei Neueinstellungen wird oft übersehen, die neuen Mitarbeitenden zeitnah über deren Ansprüche und Möglichkeiten zur Nutzung Ihres Versorgungswerks zu informieren – und dies schriftlich zu erledigen. Dabei verlangt das Nachweisgesetz in § 2, Absatz (1) dass Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen – dies schließt gemäß Punkt 6. neben der Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts auch alle anderen Bestandteile des Arbeitsentgelts (hier: Zuschüsse zur betrieblichen Versorgung) und deren Fälligkeit ein.

Wir bieten Ihnen an, Sie und ASS-KO teilen sich ab sofort diese Aufgabe!

Sie lassen sich bitte nur noch vom neuen Mitarbeitenden bestätigen, dass Sie seine Kontaktdaten an ASS-KO – im Rahmen der zwischen uns vereinbarten Auftragsverarbeitung zur Durchführung der Information zur bAV – weiterleiten dürfen und händigen ihm/ihr ein Merkblatt zum Ablauf des Informationsprozesses aus. Sowie Sie den neuen Mitarbeiter über Ihr Arbeitgeber-Portal in smart!bAV angemeldet haben, versenden wir innerhalb der gesetzlichen Frist ein Erstinformations-Set per Post an die Privatadresse des Mitarbeiters. Nach erfolgreich bestandenem Probearbeitsverhältnis erfolgt wie bisher die persönliche Einweisung in das Mitarbeiter-Portal und die digitale Übergabe der Versorgungsordnung durch uns – in diesem Zuge bieten wir dem Mitarbeiter optional die Erstellung einer persönlichen Förderberechnung an.

In Ihrem Arbeitgeber-Portal finden Sie ab sofort eine Info-Kachel “Eintritt: Checkliste bAV”:

Eintritt: Checkliste bAV

Anlagen zum Arbeitsvertrag
– Datenschutzrechtliche Einwilligung
– Merkblatt bAV
– Info über bAV-Ansprüche
Anmeldung in smart!bAV
ggf. “mitgebrachte” bAV eines Vorarbeitgebers

Über die jeweiligen Links zum Download finden Sie die

  • Checkliste “betriebliche Versorgung”
    Wer macht was (Personalabteilung / ASS-KO)?
  • Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung (bAV)
    (Kurzfassung wg. Info an ASS-KO als bAV-Betreuer des Unternehmens)
  • Merkblatt für Arbeitnehmer/in
    (zum Ablauf der Information zur bAV)

Sollten Sie mit dieser “Arbeitsteilung” nicht einverstanden sein, bitten wir um Ihre kurzfristige Nachricht. Ansonsten freuen wir uns auf die Unterstützung Ihres Einstellungsprozesses.

Für Fragen oder technische Hilfestellungen wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Berater.

3 Bausteine für Arbeitnehmer*innen in der betrieblichen Versorgung OHNE Gesundheitsprüfung!

1) Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit für alle neu abzuschließenden Direktversicherungen

2) “Renten-Retter”: Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit für bestehende Altverträge (alle Versorgungsträger) !!!

3) bis zu 2.115 € mtl. BU-Rente + bis zu 10% Dynamik möglich

 

1) Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit für alle neu abzuschließenden Direktversicherungen

Beitragsbefreiung bei BU – was ist das? Nun, vereinfacht gesagt geht es darum, dass der Versorgungsträger Ihrer betrieblichen Rentenversicherung Ihre (Brutto-)Beiträge zur Altersvorsorge weiterbezahlt, wenn Sie berufsunfähig würden. Sie müssten also im Fall der Fälle die Beiträge zur Altersvorsorge nicht aus eigener Tasche weiterbezahlen, sondern könnten darauf vertrauen, dass zumindest im Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge alles so weiterläuft wie geplant.

Ihr Unternehmen hat einen speziellen Gruppenvertrag mit einem Versorgungsträgern eingerichtet – und dessen Voraussetzungen für den Wegfall der Gesundheitsprüfung sind erfüllt. Das heißt für Sie, Sie können Ihre Beitragszahlung bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze ab Beginn absichern – OHNE Gesundheitsprüfung!

Link zur Terminbuchung für ein unverbindliches Infogespräch:  https://www.meine-betriebsrente.de/terminbuchung/

 

2) “Renten-Retter”: Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit für Ihre (alte) bestehende Direktversicherung

Sie haben bereits vor einigen Jahren eine Pensionskasse oder Direktversicherung über Ihren Arbeitgeber abgeschlossen. Warum auch immer: Sie haben damals den Bruttobeitrag Ihrer Betriebsrente nicht gegen Berufsunfähigkeit / Erwerbsunfähigkeit oder gegen den Verlust von Grundfähigkeiten abgesichert. 

Das können Sie jetzt mit dem RENTEN-RETTER nachholen! Und das Beste daran: OHNE Gesundheitsprüfung!

Wir legen sogar noch was oben drauf: Der RENTEN-RETTER kann nämlich bis zu 30% über Ihrem jetzigen Beitrag eingesetzt werden! Im Ergebnis RETTEN Sie damit Ihre Betriebsrente im Falle der Berufsunfähigkeit / Erwerbsunfähigkeit oder beim Verlust von Grundfähigkeiten inklusive Steuern und Abgaben. Der Versicherer zahlt im Leistungsfall die Beiträge ggf. bis zu Ihrem Renteneintrittsalter für Sie weiter! 

Video-Info: https://soli-nutzen.de/rentenretter 

 

2) “Einkommensschutz”: bis zu 2.115 € mtl. BU-Rente (inkl. Überschüsse) + bis zu 10% Dynamik p.a. möglich

Ihre Arbeitskraft ist Ihr größtes Kapital. Damit planen Sie Ihr Leben und sichern Ihre Existenz. Doch was passiert eigentlich, wenn Sie krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr arbeiten können? Damit Sie Ihren Lebensstandard ohne monatliches Einkommen halten können, brauchen Sie eine individuelle Absicherung. Die Berufsunfähigkeitsrente ist die beste Möglichkeit, das Einkommen in Ihrer ausgeübten Tätigkeit zu schützen. Sie erhalten die vereinbarte Rente bei vorüber­gehender oder dauerhafter Berufsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten.

Ihr Unternehmen hat einen speziellen Gruppenvertrag mit einem Versorgungsträger eingerichtet – und dessen Voraussetzungen für den Wegfall der Gesundheitsprüfung sind erfüllt. Das heißt für Sie, Sie können sich bis zu 1.500 € monatliche Garantierente zuzüglich unverbindlicher Bonusrente (aktuell 29%), somit gesamt 2.115 €, sichern – OHNE Gesundheitsprüfung!  

Wem dieser Betrag nicht ausreicht, kann die versicherte Rente durch eine jährliche Dynamikerhöhung – ebenfalls OHNE Gesundheitsprüfung! – an seine Bedürfnisse anpassen (Achtung: jährliche Dynamikerhöhung maximiert auf 10% p.a. (je nach Berufsgruppe endet die Dynamik bei 36.000 € oder bei Berufsgruppe 1 auch 60.000 € versicherte Garantierente).

Link zur Terminbuchung für ein unverbindliches Infogespräch:  https://www.meine-betriebsrente.de/terminbuchung/

 

Die aktuellen Umstände verhindern oft Präsenztermine vor Ort. Deshalb haben wir unseren Service für “Online-Termine” ausgebaut und neu gestaltet: “meine.betriebsrente.de/terminbuchung

Auf “meine-betriebsrente.de/terminbuchung” können Mitarbeiter und Arbeitgeber ab sofort “virtuelle” Termine (ausschließlich Online per Videokonferenz und Screen-Sharing) für unterschiedliche Anlässe direkt bei den ASS-KO Beratern buchen.

Kurzfassung:

  • Es gelten die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV entsprechend, die bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze wegen des Zusammentreffens von Einkommen aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen die verhältnismäßige Minderung der einzelnen Einkünfte anordne. Nach diesem Maßstab sei der Freibetrag verhältnismäßig auf die beiden Betriebsrenten aufzuteilen.
  • Der GKV-Spitzenverband empfiehlt in seinen Rundschreiben zur Umsetzung des neuen Freibetrags, dass der Freibetrag zunächst auf eine Betriebsrente angewandt wird und ein verbleibender Restbetrag dann auf die nächste Betriebsrente übertragen wird.

Der Fall:

Die Betriebsrentnerin klagt gegen die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aus der Kapitalleistung einer Lebensversicherung. Aktuell werden bei ihr zwei Betriebsrentenleistungen verbeitragt:
1. Im Jahr 2016 zahlte ein Lebensversicherer auf der Grundlage eines von dem Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungsvertrages ca. 14.000 Euro an die Klägerin aus. Aus einer Kapitalleistung wird ein fiktiver monatlicher Zahlbetrag ermittelt. Dabei wird so getan, als würde die Kapitalleistung über zehn Jahre verteilt (120 Monate). Dieser fiktive monatliche Zahlbetrag betrug in diesem Fall ca. 115 Euro. Das lag unter der sogenannten Freigrenze nach § 226 Abs. 2 SGB V (alte Fassung vor dem 1.1.2020). Die Betriebsrentnerin zahlte daher keine Beiträge an ihre Gesetzliche Krankenversicherung.
2. Doch dann kam eine zweite Betriebsrentenleistung hinzu und die Freigrenze wurde überschritten. Mit der Wirkung, dass nun die gesamte Leistung verbeitragt wird: Mit Wirkung ab Juli 2017 – seit diesem Zeitpunkt bezieht die Klägerin zusätzlich eine Hinterbliebenen-Betriebsrente – setzten die Kranken- und die Pflegekasse der Klägerin, die Beklagten, monatliche Beiträge aus der Kapitalleistung fest.
Dagegen klagte die Betriebsrentnerin: Sie wandte ein, die Verbeitragung sei unverhältnismäßig und sie sei unvorhersehbar gewesen.

Das Urteil:

Die Klage vor dem Sozialgerichts Karlsruhe hatte teilweise Erfolg.
1. Für die Verbeitragung bis zum 1.1.2020 gingen die Richter davon aus, dass die Beitragserhebung zu Recht erfolgt sei. Die Beitragspflicht von Leistungen aus Direktversicherungen sei höchstrichterlich geklärt und die Einwände der Klägerin, die Verbeitragung sei unverhältnismäßig und sie sei unvorhersehbar gewesen, griffen nicht durch.
2. Allerdings sieht die Sachlage ab 1.1.2020 anders aus. Ab diesem Zeitpunkt sei die Klage teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur GKV für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 richte. Der müsse ab 1.1.2020 berücksichtigt werden.

Begründung:

Da es sich bei Beitragsbescheiden um sog. Dauerverwaltungsakte handle, seien auch nach Bescheiderlass eintretende Rechtsänderungen bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Vorliegend sei dies die Regelung des § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V, die seit dem 1. Januar 2020 für Renten der betrieblichen Altersvorsorge, wozu auch die Kapitalleistung zähle, einen Freibetrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße vorsehe.
▪ Und das Gericht äußerte sich auch gleich dazu, wie der Freibetrag bei mehreren Betriebsrenten anzuwenden sei.
Denn es sei gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wie der Freibetrag zu verteilen sei, wenn ein GKV-Versicherter wie die Klägerin mehrere Betriebsrenten gleichzeitig beziehe.
Daher sei die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV entsprechend anzuwenden, die bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze wegen des Zusammentreffens von Einkommen aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen die verhältnismäßige Minderung der einzelnen Einkünfte anordne. Nach diesem Maßstab sei der Freibetrag verhältnismäßig auf die beiden Betriebsrenten aufzuteilen.
▪ Die Folge: Aus der Kapitalleistung seien daher ab dem 1. Januar 2020 GKV-Beiträge nur noch in Höhe von 8,66 € statt wie bisher knapp 17 € geschuldet.
▪ Ob die verhältnismäßige Anrechnung des Freibetrages auf mehrere Betriebsrenten kraft Gesetzes eintrete oder einen vorherigen Antrag voraussetze, könne dahinstehen, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung jedenfalls einen entsprechenden Antrag gestellt habe.

Fazit:

Das ist ein klassisches Eigentor der betroffenen Krankenkasse. Die verhältnismäßige Aufteilung ist nämlich sowohl für die Krankenkasse wie die betroffene Zahlstelle besonders aufwändig. Daher hat der GKV-Spitzenverband in seinen zur Umsetzung des neuen Freibetrags empfohlen, dass der Freibetrag zunächst auf eine Betriebsrente angewandt wird und ein verbleibender Restbetrag dann auf die nächste Betriebsrente übertragen wird.

Dazu soll bis zum 1. Oktober 2020 das Zahlstellenmeldeverfahren und die entsprechenden Datensätze angepasst werden (GKV-Rundschreiben u.a. vom 20. Dezember2019 – 2019/734, 19. Februar 2020 – 2020/096, Grundsätze Zahlstellen-Meldeverfahren vom 13. Februar 2020 und Verfahrensgrundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren vom 18. März 2020).
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema oder zur Abwicklung haben, zögern Sie bitte nicht, uns direkt anzusprechen. Wir helfen gerne!

Viele Grüße
Ihre ASS-KO