Webinare & Downloads für Arbeitgeber

Lernen Sie uns kennen – kostenfrei! Konkrete Arbeitshilfen.

Unser Angebot richtet sich an Geschäftsführer und Personalleiter kleiner und mittelständischer Unternehmen. Lernen Sie unser Informations- und Einrichtungsangebot in einem Online-Webinar kostenfrei und unverbindlich kennen.

Videos:

  • Mängel in bAV-Verträgen
  • Portabilität in der bAV
  • Lebensgefährten in der bAV
  • Bezugsrecht für Kinder

Downloads:

  • Broschüre “Risiko-Management”
  • Checkliste: “Aufgaben Betreuer”
  • Auswahlhilfe Dienstleister
  • Hinterbliebene: Steuern + SV

Prüfen Sie selbst, was Ihnen wichtig ist und wie gut Ihr Unternehmen in puncto betriebliche Versorgung aufgestellt ist.

https://assko-webinar.de

 

Als Betreuer Ihres betrieblichen Versorgungswerks kümmern wir uns auch um Ihre neu eingestellten Mitarbeiter/innen. Diese erhalten von uns innerhalb eines Monats nach Eintritt (bzw. Ihrer Meldung des Eintritts an uns) per Post die ersten Basisinformationen zum betrieblichen Versorgungswerk. Damit erfüllen wir gleichzeitig Ihre Arbeitgeberpflichten aus dem Nachweisgesetz (§ 2, Abs. 1).

(Erst) Nach Beendigung der Probezeit gehen wir unaufgefordert auf die Mitarbeiter/innen zu, um diese wie gewohnt im persönlichen Dialog (vor Ort, telefonisch oder online) individuell zu informieren.

Bis dahin, d.h. in der Probezeit, finden die neuen Mitarbeiter/innen über den Link: www.betriebsrenten-info.de erste allgemeine Basis-Informationen zum Versorgungsangebot. Über insgesamt 4 Video-Sequenzen können sich Interessierte in unserem neuen Video-Infoportal für Arbeitnehmer/innen zum Angebot im Unternehmen vorinformieren:

  1. Grundlagen – Gesetzliche Rente – Betriebsrentengesetz
  2. Versorgungsordnung – Direktversicherung
  3. Förderung durch Staat und Unternehmen – Beispielrechnungen – Systemrendite
  4. Einkommenschutz – Berufsunfähigkeit – Verlust von Grundfähigkeiten

Durch einen vorgeschalteten Registrierungsprozess wissen wir (und damit auch Sie), wer sich für dieses Angebot angemeldet und die Informationen abgerufen hat. Damit schaffen wir für Sie einen weiteren Baustein in der Dokumentation “wer wurde zur bAV informiert”. Gleichzeitig erhöhen wir Ihr Renommee als Arbeitgeber, denn nur die allerwenigsten Unternehmen stellen ihren Mitarbeitenden derart moderne Infosysteme zur Verfügung!

Insgesamt liegen unserer Post an die neuen Arbeitnehmer/innen folgende Anlagen bei:

  • Info-Blatt zum Versorgungswerk 
  • Anleitung und Zugangsdaten zum Mitarbeiter-Portal des Versorgungswerkes
  • Anleitung zum registrieren im Video-Info-Portal zum Versorgungswerk
  • Merkblatt zur Datenverarbeitung

Sollten Sie mit dieser Vorgehensweise wider Erwarten nicht einverstanden sein, bitten wir um Ihre kurzfristige Nachricht. Ansonsten freuen wir uns auf die Unterstützung Ihres Einstellungsprozesses.

Für Fragen oder technische Hilfestellungen wenden Sie sich bitte an Ihren betreuenden Berater.

Neue Optik + neue Quick-Links prägen die neu gestaltete Anmeldeseite “meine.betriebsrente.de

Schnelleinstiege zur

  • Anmeldung ins Portal (MA und/oder AG),
  • Buchung eines Online-Termins (MA und/oder AG),
  • Videoerklärung “wie funktioniert eine bAV”,
  • Anforderung von Infos sowie
  • Aktuelles zur Soli-Erspranis ab 2021

erleichtern ab ssofort die Nutzung.

Werte Arbeitgeber,

ab 2021 ist es soweit: der Solidaritätszuschlag (kurz Soli) fällt für 90 Prozent der Steuerzahler weg. Das heißt, Ihrer Belegschaft bleibt künftig mehr Netto vom Brutto übrig.

Die Frage ist jetzt: was macht diese mit dem „mehr Netto“? Einfach mehr konsumieren oder die Ersparnis lieber clever nutzen?

Wir haben unter dem Motto: „Tschüss, Soli – mehr Bares für meine Zukunft!“ eine separate Webseite erstellt, auf der wir interessierten Arbeitnehmern drei Möglichkeiten zur sinnvollen Nutzung der Soli-Ersparnis vorstellen:

Sie finden die neue Webseite unter: www.soli-nutzen.de

Wir möchten in den nächsten Tagen und Wochen alle Mitarbeiter/innen mit bestehenden bAV-Verträgen per E-Mail anschreiben und auf diese neue Info-Webseite verweisen. Diese Mitarbeiter/innen waren ja schon mit uns im Gespräch und haben das Thema betriebliche Versorgung mit Hilfe Ihres Unternehmens für sich als sehr wichtig erachtet. Wir gehen deshalb davon aus, dass diese neuen Möglichkeiten zur Verbesserung der persönlichen Versorgungssituation ebenfalls auf deren Interesse stoßen werden.

Zu Ihrer Information: der gesamte Informations- und Abwicklungsprozess wurde von uns maximal digital gestaltet! Wir benötigen dazu keine betriebliche Ressourcen, wie Einladungen zu Info-Veranstaltungen, Raumreservierungen o.ä. , sodass wir von einem störungsfreien Ablauf in Ihrem Betrieb ausgehen. Auch die Beratungen ggf. interessierter Mitarbeiter soll ausschließlich digital und online durch unsere Berater erfolgen. Selbstverständlich binden wir Sie in gewohnter Weise für sich daraus ergebende Formalien ein (digitale Abwicklung über das bAV-Arbeitgeberportal).

Der guten Ordnung halber bitten wir um Ihre Zustimmung zu dieser „Aktion“.

Selbstverständlich steht Herr Malte Ziegler Ihnen gerne für Fragen oder weiterführende Informationen bereit. Bitte zögern Sie nicht, ihn anzusprechen.

Bleiben Sie gesund!

Malte Ziegler

Und das gesamte ASS-KO Team

 

Eine regelmäßige Frage bei der Betreuung unserer Mandanten lautet: Was tun, wenn Mutterschutz oder Elternzeit ansteht? In unserem Infoblatt* erläutern wir kurz die Hintergründe und zeigen, welche Punkte auf der To-Do-Liste für bestehende bAVs stehen.

Haben sich Ihre Mitarbeiterinnen auch schon auf Familienzuwachs gefreut und sich gleichzeitig gefragt: “Was mache ich mit meiner Direktversicherung (Entgeltumwandlung), wenn ich in Mutterschutz bzw. Elternzeit gehe? Lohnt sich die Entgeltumwandlung dann noch für mich?“

Elterngeld bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der zurückliegenden 12 Monate. Das bedeutet, dass Entgeltumwandlung das Elterngeld beeinflusst, d.h. schmälert. Nicht so das Mutterschaftsgeld:

Bereits während des Mutterschutzes (also i. d. R. 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und 8 Wochen nach Entbindung) erhält die Arbeitnehmerin keinen Lohn mehr, sondern Mutterschaftsgeld, welches direkt von der gesetzlichen Krankenkasse an die Arbeitnehmerin bezahlt wird.
Das Mutterschaftsgeld bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate und ist auf 13 € je Kalendertag begrenzt. Übersteigt der Nettoverdienst den Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes, sind sie als Arbeitgeber zu einem entsprechenden Zuschuss verpflichtet. Dieser Zuschuss wird während der Schutzfrist in Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld (13 € je Kalendertag) und dem Nettoarbeitsentgelt gezahlt.

Ein vereinfachtes Praxisbeispiel:
Nettoeinkommen des letzten 3 Monate: 1.500 € x 3 = 4.500 € / 90 Kalendertage = 50,00 € kalendertägliches Nettoeinkommen

Davon werden 13 Euro je Kalendertag Mutterschaftsgeld (über die gesetzliche Krankenkasse) gezahlt. Die Differenz in Höhe von 37 Euro zahlen sie als Arbeitgeber als Zuschuss an die Arbeitnehmerin aus. Beginnt der Mutterschutz beispielsweise am 16.04., so erhält die Arbeitnehmerin für den Zeitraum 01.04. bis 15.04. ihr anteiliges Monatsgehalt (Lohn). Für den Zeitraum 16.04. bis 30.04. zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld. Ab dem 01.05. erhält die Arbeitnehmerin dann für den kompletten Monat Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers. Das Mutterschaftsgeld sowie der Zuschuss des Arbeitgebers sind Lohnersatzleistungen und unterliegen weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung.

Spätestens ab dem Monat, in dem keine Entgeltzahlung (Gehalt oder Lohn) mehr durch den Arbeitgeber stattfindet und nur noch die Lohnersatzleistungen fließen, können grundsätzlich auch keine Entgeltanteile mehr in eine betriebliche Versorgung umgewandelt werden.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Umstellung der Beitragszahlung in einen betrieblichen Versorgungsvertrag bereits ab diesem Zeitpunkt (in o. g. Beispiel der 01.05.) sinnvoll ist: private Beitragszahlung oder Beitragsfreistellung, wenn die Beiträge nicht privat weitergezahlt werden können.

Worauf noch zu achten ist:
Bei einem reinen Altersrentenvertrag wird durch eine (vorübergehende) Beitragsfreistellung „nur“ der Sparvorgang für die Dauer der Beitragsfreistellung unterbrochen.

ABER: Bei einem Altersrentenvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (Beitragsbefreiung und/oder Rente bei BU) sowie reinen, selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen unterbricht eine Beitragsfreistellung gleichzeitig den kompletten Versicherungsschutz für das Risiko der Berufsunfähigkeit. Tritt dann der Versicherungsfall ein und die Versicherte wird berufsunfähig, zahlt die Versicherung für diesen Fall nicht! Das kann für die Mitarbeiterin – und unter Umständen auch für den Arbeitgeber (wenn z. B. die Versorgungszusage nicht zeitgleich für diese Zeit angepasst wird) – teuer werden!

Folgende Optionen stehen BU-Versicherten während ruhenden Arbeitsverhältnissen offen:

1. Private Beitragszahlung unveränderte Beitragshöhe (Brutto)
= unveränderter BU-Rentenanspruch (Garantierente zzgl. Überschussrente)
2. Private Beitragszahlung mit (vorübergehend) reduziertem Umfang (vorübergehende) Reduzierung des Vertrags,
z.B. auf bisherige Höhe der „Garantierente“
im Falle sog. „Bonusrenten“ (Selbständige BU)
= Absenkung in Höhe der bisherigen Überschussrente zur Reduzierung des Beitrags,
je nach Berufsgruppe um bis zu 35 %
z.B. auf eine individuell reduzierte Rentenhöhe (Investment BU)
In beiden Fällen ist bei Rückkehr in das aktive Arbeitsverhältnis ein Wechsel auf
das „alte Gesamtrentenniveau“ möglich (bei neuer Gesundheitsprüfung)
3. befristete (zinslose) Beitragsstundung Pausieren der (privaten) Beitragszahlung – je nach Versicherer und Anlass von, je nach Versicherer, max. 6 Monate bis max. 24 Monate – mit der Pflicht zur Nachzahlung
= voller Versicherungsschutz während der StundungsphaseNach Wiederaufnahme der regulären Beitragszahlung entweder Stundungsbetrag nachzahlen (je nach Versicherer Rückzahlungszeitraum bis zu 48 Monate möglich) oder:
a. Beitragsverrechnung durch Laufzeitänderung (Erhöhung des Beitrags oder Absenkung der Rente)
b. Beitragserlass wegen BU-Rentenzahlung aufgrund (zwischenzeitlich) anerkannter Berufsunfähigkeit im Anschluss an eine Krankengeldphase (abhängig vom Versicherer)
4. befristete Beitragsfreistellung Unterbrechung der Beitragszahlung
= Unterbrechung des Versicherungsschutzes (kein Versicherungsschutz während der beitragsfreien Zeit)Wiederinkraftsetzung der bBU nach Rückkehr innerhalb von 3 Jahren und Zahlung des ursprünglichen (Brutto-)Beitrags – ohne erneute Gesundheitsprüfung (abhängig vom Versicherer, nur bei Mutterschutz/Elternzeit)

Unser Tipp: Empfehlen Sie ihrer Mitarbeiterin ein Gespräch mit uns als ihrem bAV-/bBU-Betreuer bevor sie eine Entscheidung trifft. Am besten sogar noch, bevor die Mutterschutzzeit beginnt.

Im Übrigen: Kehrt eine Mitarbeiterin aus der Elternzeit zurück, lebt automatisch die „alte“ Entgeltumwandlungsvereinbarung und damit auch die „alte“ Versorgungszusage wieder auf. Deshalb muss der Arbeitgeber zwingend die periodengleiche Wiederinkraftsetzung der betrieblichen Beitragszahlung für den Versorgungsvertrag initiieren, damit für ihn keine Lücke zwischen erteilter Versorgungszusage und (rückgedeckter) Versicherungsleistung entsteht.
Ändern sich die Konditionen bei Rückkehr, z. B. Teilzeit statt Vollzeit, sind die Vereinbarungen anzupassen.