Informationen zur Nachhaltigkeit
in der Versicherungsvermittlung
in der Versicherungsvermittlung
Informationen gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (EU-Transparenzverordnung – TVO)
Art. 3 TVO: Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen.
Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, bieten wir ggf. nicht an.
Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung einen für uns erkennbaren Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten.
Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen. Bei Fragen dazu kann der Kunde uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.
Art. 4 TVO: nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer) berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich.
Zurzeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Versicherer zu Kunden lediglich bedingt erfolgen.
Art. 5 TVO: Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
Im Rahmen der Vergütung des Versicherungsvermittlers erfolgt grundsätzlich eine identische Vergütung für Produkte mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsrisiken.
Zum Teil fördern Versicherer die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen durch eine höhere Vergütung des Vermittlers. Wo dies erfolgt, wird die höhere Vergütung vom Vermittler angenommen.
Bei der Vergütung von Mitarbeitern (Angestellten und freien Mitarbeitern) fördert der Vermittler die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken durch eine höhere Vergütung der Vermittlung dieser Produkte.
Art. 6 TVO: Nachhaltigkeitsrisiken bei der Anlage- oder Versicherungsberatung und Ergebnis der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite
Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester- und Basisrenten bzw. bAV beziehen wir Nachhaltigkeitsrisiken ein, in dem wir die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwenden. Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, empfehle wir dieses vorrangig.
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