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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 9.9.2022 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 vorgelegt. Dieser ist vorläufig, da vor Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt diese noch von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat anschließend zustimmen muss.

Für die betriebliche Altersversorgung ist relevant, dass die BBG-West wieder gestiegen ist. Ohne Auswirkung bleibt, dass im Rahmen der Förderung von § 100 EStG die Werte, die im Übrigen nicht an die BBG-West geknüpft sind, in 2023 gegenüber 2022 unverändert bleiben sollen.

Nachfolgend haben wir die Zahlen in einer Übersicht für Sie aufbereitet: Link zum PDF

Arbeitgeber müssen seit dem 1. August detaillierter als bisher über Zusammensetzung, Höhe, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Gehalts informieren – und das betrifft auch die betriebliche Altersversorgung (bAV).

Unverändert fordert das Gesetz vom Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag und die wesentlichen Vertragsbedingungen, zu denen auch die betriebliche Altersversorgung oder Zeitwertkonten zählen, schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz kann allerdings nun Geldbußen von bis zu 2.000 EUR pro Fall (§ 4 NachwG) nach sich ziehen.

Und so wirkt sich die Ausweitung der Nachweispflichten auf die bAV konkret aus:

  • Sagt ein Arbeitgeber eine bAV über einen externen Versorgungsträger zu, so muss er nun Name und Anschrift des Versorgungsträgers Diese Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger selbst zu dieser Information verpflichtet ist, wie das bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit der VAG-Informationspflichtenverordnung der Fall ist. Bei der Direktzusage steht der Versorgungsträger von vornherein fest, da das Unternehmen diese selbst erteilt. Insofern bleibt noch die Unterstützungskasse als Durchführungsweg, bei dem der Arbeitgeber die Nachweispflicht zu beachten hat.
  • Der Arbeitgeber muss detaillierter als bislang über Zusammensetzung, Höhe, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts informieren. Dazu zählen auch Entgeltbestandteile, die der Finanzierung einer bAV dienen. Wenn die bAV in Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen geregelt ist, können die erweiterten Informationspflichten durch einen Hinweis auf diese Regelungen ersetzt werden. Bei Vereinbarung einer Versorgungsordnung in Form einer Gesamtzusage wird deren bloße Veröffentlichung hingegen womöglich nicht genügen, sondern eine schriftliche Mitteilung an alle Beschäftigten erforderlich sein. Dagegen dürfte bei einer arbeitnehmerfinanzierten Versorgung die Dokumentation im Rahmen der Entgeltumwandlungsvereinbarung ausreichen.
    • Hinweis: ASS-KO hat bereits seit Juli 2022 alle Informationsprozesse und Dokumentationen derselben rechtskonform erweitert.So wurde die Dokumentation der AN-Information zum Versorgungsangebot des Unternehmens um die Unterschrift (digitale Freigabe zur Gegenzeichnung) des Arbeitgebers ergänzt.Und die Dokumentation der Entscheidung der Arbeitnehmer zum Beitritt zum betrieblichen Versorgungswerk (Beratungsprotokoll) weist seitdem explizit die Zusammensetzung und Höhe des auf die bAV entfallenden Arbeitsentgelts in Euro und Cent aus:
      • Arbeitnehmeranteil,
      • gesetzlicher und ggf. freiwilliger Arbeitgeberzuschuss (AGZ),
      • ggf. freiwilliger Arbeitgebervorsorgebetrag (AVB)
      • sowie ggf. die Höhe der altersvorsorgewirksamen Leistungen (AVWL).

„Klarstellung“ des BMAS nicht mehr ins Gesetz gefunden

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 7. Juli 2022 in einem Brief an die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) – Link zum Dokument – klargestellt hat, dass nach deren Auffassung die bAV durch Entgeltumwandlung nicht unter die Bestimmungen des NachwG fällt. Der Arbeitgeber muss nach den Bestimmungen des NachwG zwar über das Arbeitsentgelt informieren, „nicht aber darüber, wofür das Arbeitsentgelt von den Beschäftigten im nächsten Schritt verwendet wird. Das NachwG ist daher nach Auffassung des BMAS auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar“. Leider hat die „Klarstellung“ des BMAS keinen Einzug mehr in das Gesetz gefunden.

Praxistipp: Jedes Unternehmen muss für sich entscheiden, ob es bis zu einer in der Zukunft zu treffenden höchstrichterlichen Entscheidung auf das öffentliche und offizielle BMAS-Schreiben an eine sachverständige Partei im Gesetzgebungsverfahren vertrauen kann (und darf), d.h. die Dokumentationen und Entgeltumwandlungsvereinbarungen in der bisherigen digitalen Form (von AN und AG jeweils digital unterzeichnet und als ausdruckbare PDF-Dateien für AN und AG jederzeit im Portal zugänglich) festhalten möchte oder ob es diese von ASS-KO digital erzeugten Dokumente nachträglich ausdruckt, im Original unterzeichnet und den einzelnen Arbeitnehmern in Papierform zur handschriftlichen Gegenzeichnung und  Rücksendung zuführt.

 

Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen allgemeine Informationen darstellen und lediglich unsere Einschätzung wiedergeben. Konkrete Einzelfragen sollten Sie unbedingt mit einer rechtskundigen Person (z. B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) klären. 

 

 

Kennen Sie die verschiedenen Aufbewahrungspflichten und -fristen von Unterlagen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)? Hier finden Sie einen Überblick.

Die bAV betrifft viele Rechtsgebiete, z. B. Arbeitsrecht, Steuerrecht, Handelsrecht, Sozialversicherungsrecht, Versicherungsvertragsrecht. Dort gibt es jeweils verschiedene Aufbewahrungspflichten für Arbeitgeber, um die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu dokumentieren und im Streitfall beweisbar zu machen.

Relevant für Aufbewahrungen sind in der bAV z. B. folgende Unterlagen:

  • Entgeltumwandlungsvereinbarung
  • Arbeitsrechtliche Zusage (z. B. Betriebsvereinbarung, Versorgungsordnung, Einzelzusagen, Leistungsplan)
  • Gesellschafterbeschluss, Aufsichtsratsbeschluss
  • Verpfändungsvereinbarung
  • Gruppenvertrag
  • soweit die Versicherung für den Inhalt der Zusage maßgeblich ist, z. B. die Bezugnahmeregelungen: Versicherungsschein, Standmitteilungen, Versicherungsbedingungen
  • Aufnahmeantrag (soweit die Zahlung der Versicherungsprämie vor formellem Vertragsbeginn erfolgt/e)

 

Wie lange müssen Unterlagen zur bAV mindestens aufbewahrt werden?

Steuerrechtlich werden die Aufbewahrungsfristen in der Abgabenordnung (AO) und im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Die längste Frist beträgt hierbei zehn Jahre. Auch für die bAV gilt, dass die Buchführung so geführt werden muss, dass sie einem sachverständigen Dritten einen aussagekräftigen und vollständigen Überblick über die entsprechenden Geschäftsvorfälle vermittelt. Das bedeutet, dass im Zweifelsfall alle oben genannten Unterlagen zehn Jahre aufbewahrungspflichtig sind. Die Frist beginnt mit dem Schluss des entsprechenden Bilanzjahres. Darüber hinaus ist zu beachten, dass für Pensionszusagen die steuerliche Schriftformerfordernis auch nach Ablauf der zehn Jahre erfüllt sein muss, d. h. es muss eine schriftliche Pensionszusage vorliegen und nachgewiesen werden.

Die einkommensteuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen sowie -pflichten betreffen die steuerrechtlich relevanten Bestandteile der Personalakten und sind für die Lohnsteuer-Außenprüfung wesentlich. Sie betragen jedoch (nur) sechs Jahre.

Handelsrechtlich beträgt die längste Aufbewahrungsfrist zehn Jahre. Hiervon betroffen sind nur die gewinnrelevanten Buchungsbelege, die zur Gewinnermittlung des Betriebs maßgeblich sind. Darunter fallen Belege, die nachweisen, dass einem gebuchten Sachverhalt auch ein tatsächlich existierender Vorgang zugrunde liegt. Darüberhinausgehende Unterlagen und Dokumente unterliegen maximal einer sechsjährigen Aufbewahrungsfrist.

Sozialversicherungsrechtlich sind die Beitragsabrechnungen und -nachweise des Gesamtsozialversicherungsbeitrags aufbewahrungspflichtig. Die Entgeltunterlagen all Ihrer Mitarbeiter müssen geordnet und getrennt nach Kalenderjahren aufbewahrt werden. Die Entgeltunterlagen sind bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Durch das Prüfungsintervall von vier Jahren werden diese also bis zu fünf Jahre aufbewahrt.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht besteht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht lediglich hinsichtlich der Unterlagen zur Ermittlung des Beitrags zum Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG). Diese Frist beträgt sechs Jahre.

ABER ACHTUNG: der Anspruch auf Leistungen aus der bAV verjährt arbeitsrechtlich erst nach 30 Jahren – und dies gerechnet ab Eintritt der Leistungspflicht! Das bedeutet unter Umständen, dass ein mit 67 Jahren in den Ruhestand getretener ehemaliger Arbeitnehmer (oder im Falle dessen Todes seine Hinterbliebene) bis zu dessen 97. Lebensjahr Ansprüche aus „seiner“ bAV stellen kann. Diese Frist gilt im Übrigen auch für bereits vor Renteneintritt bei Ihnen ausgeschiedene Mitarbeiter*innen – sofern diese (noch) Ansprüche gegen Sie aus einer bAV haben.

Im Unterschied zur gesetzlichen Aufbewahrungsfrist für die Beiträge zur PSVaG obliegt es Ihrer eigenen unternehmerischen Weitsicht, ob und welche Unterlagen Sie bis zum Ablauf der Verjährungsfristen aufbewahren. Unser Tipp: jeder Nachweis mehr erspart ggf. einen teuren Prozess! Digitale Speichermedien kosten nicht die Welt und benötigen kaum mehr Platz. Und in Kombination mit einer revisionssicheren Abwicklungsplattform à la smart!bAV finden Sie auch in zig Jahren noch auf Knopfdruck die nötige Unterlage (Versorgungsordnung, Entgeltumwandlungsvereinbarung, Beratungsprotokoll, Versorgungszusage/Versicherungsschein, Nachträge etc.), um schon im Vorfeld einer rechtlichen Auseinandersetzung unberechtigte Ansprüche Dritter substanziell abzuwehren.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema oder zur Abwicklung haben, zögern Sie bitte nicht, uns direkt anzusprechen. Wir helfen gerne!

Viele Grüße

Ihre ASS-KO

 

Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen allgemeine Informationen darstellen und lediglich unsere Einschätzung wiedergeben. Konkrete Einzelfragen sollten Sie unbedingt mit einer rechtskundigen Person (z. B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) klären. 

Pflicht zur Führung von elektronischen Entgeltunterlagen

in Vorbereitung auf die ab dem 01. Januar 2023 angebotene elektronische Betriebsprüfung zur Sozialversicherung sind seit dem 01. Januar 2022 die begleitenden Entgeltunterlagen in elektronischer Form vorzulegen. Eine detaillierte Aufzählung der in elektronischer Form aufzubewahrenden Unterlagen findet sich in § 8 Abs. 2 BVV (https://www.gesetze-im-internet.de/beitrvv/__8.html). Für die künftige elektronische Betriebsprüfung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026. Auf Antrag des Arbeitgebers kann bis dahin auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten verzichtet werden.

Für die betriebliche Altersversorgung (bAV) relevant ist § 8 Abs. 2 Nr. 6 BVV: „Folgende dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung zu stellende Unterlagen sind in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen … Nr. 6. die Niederschrift nach § 2 des Nachweisgesetzes“. Dort betreffen die bAV § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 10 NachwG (https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html).

  • 6: „die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,“. Dies umfasst die Entgeltumwandlung von Bruttolohn in bAV-Beiträge sowie die Arbeitgeberzuschüsse zur bAV und ggf. die Laufzeit bzw. Leistungsauslöser (Fälligkeit) des bAV-Vertrages.
  • 10: „ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.“. Darunter ist vor allem die hauseigene Rahmenrichtlinie/Versorgungsordnung zur bAV zu verstehen, welche die Ansprüche auf bAV für die Arbeitnehmer*innen regelt.

 

BMAS-Referentenentwurf: Änderung des Nachweisgesetzes mit Auswirkungen auch auf die bAV

Rund ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist zur Umsetzung in nationales Recht – am 31.07.2022 – hatte das BMAS Anfang Februar 2022 einen – bislang noch nicht veröffentlichten – Referentenentwurf für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen vorgelegt.

Im Mittelpunkt des Referentenentwurfs stehen, Änderungen des Nachweisgesetzes in Form erweiterter Pflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung über wesentliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses, sowohl bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses als auch nach erfolgten Änderungen. Die Frist, innerhalb derer die Unterrichtung zu erfolgen hat – derzeit ein Monat –, verkürzt sich für einen großen Teil der Unterrichtungsgegenstände auf sieben Werktage. Davon betroffen ist auch das Arbeitsentgelt, das Bestandteil von bAV-Zusagen ist bzw. von ihnen regelmäßig berührt ist. Der Referentenentwurf sieht außerdem eine bislang im Nachweisgesetz nicht enthaltene, neue Bußgeldvorschrift für unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Unterrichtungen vor, wodurch die Informationspflichten nochmals eine neue Qualität bekommen.

Direkte Relevanz für die betriebliche Altersversorgung ergibt sich insbesondere aus folgenden Punkten: § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG soll in Nr. 13 um die Verpflichtung erweitert werden, dass der Arbeitgeber im Falle der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung den Namen und die Anschrift des Versorgungsträgers anzugeben hat. Dies geht allerdings über den Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 hinaus. Nicht zuletzt mit Blick auf andere bestehende Informationspflichten, wie z.B. den im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bzw. der VAG-Informationspflichtenverordnung geregelten, erscheint diese Vorschrift aus Sicht von Experten als entbehrlich.

Bedeutsam für Prozesse der betrieblichen Altersversorgung ist darüber hinaus, dass ungeachtet der in Artikel 3 Satz 2 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Informationen unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch zur Verfügung zu stellen, es im Referentenentwurf bei der bestehenden Formulierung des § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG bleibt, die den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ausschließt. Es bleibt abzuwarten, ob diese Formulierung im Zuge des parlamentarischen Verfahrens Bestand haben wird.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema oder zur Abwicklung haben, zögern Sie bitte nicht, uns direkt anzusprechen. Wir helfen gerne!

Viele Grüße

Ihre ASS-KO

 

Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen allgemeine Informationen darstellen und lediglich unsere Einschätzung wiedergeben. Konkrete Einzelfragen sollten Sie unbedingt mit einer rechtskundigen Person (z. B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) klären. 

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht spätestens ab 2022 einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss (AGZ) in Höhe von mindestens 15% aufgrund Sozialversicherungseinsparungen aus von Arbeitnehmern entgeltumgewandelten Beträgen vor.

Jüngst kam die Frage auf, ob die von Arbeitgebern für 40b-Verträge übernommenen Pauschalsteuern auf die vorgenannten verpflichten AG-Zuschüsse zur Entgeltumwandlung verrechnet werden können.

Die Antwort lautet: NEIN

Die Pauschalsteuer für 40b-Verträge hat nichts mit einer SV-Ersparnis zu tun und kann deshalb auch nicht mit einer aus SV-Ersparnissen begründeten Zuschussverpflichtung aufgerechnet werden.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema oder zur Abwicklung haben, zögern Sie bitte nicht, uns direkt anzusprechen. Wir helfen gerne!

Viele Grüße

Ihre ASS-KO

Oft wird (leider) übersehen, „zurückkehrende“ Mitarbeiter aus Elternzeit, langfristiger Erkrankung oder sonstiger entgeltloser Zeiten wieder rechtzeitig und korrekt zu bAV anzumelden. Derartige Versäumnisse können zu erheblichen Nachhaftungen für Arbeitgeber führen.

Mitarbeitende mit Versorgungsanwartschaften, z. B. einer laufenden Direktversicherung im Wege der Entgeltumwandlung, stellen deren Beitragszahlungen für die Dauer einer entgeltlosen Zeit meistens ein und beantragen für die Dauer einer Elternzeit, langfristigen Erkrankung oder Sabbaticals eine sogenannte Beitragsfreistellung. Mit der Rückkehr in das entgeltpflichtige Arbeitsverhältnis, sei es weiterhin z.B. in Voll- oder ggf. neu in Teilzeit, lebt nicht nur der Anspruch auf Lohn- und Gehaltszahlung wieder auf, sondern automatisch (!) auch die „alte“ Entgeltumwandlungsvereinbarung!  In dieser verpflichtet sich der Arbeitgeber einen bestimmten Teil des Arbeitslohns des Arbeitnehmers als Beiträge in einen (Alters-)Versorgungsvertrag einzuzahlen. Unterlässt der Arbeitgeber diese verpflichtende Einzahlung, erleidet der Versorgungsanwärter daraus einen Vermögensschaden, für dessen Ausgleich der Arbeitgeber bis zu 30 Jahre nach Renteneintritt des Arbeitnehmers noch gerade stehen muss.

Natürlich kann eine Entgeltumwandlungsvereinbarung jederzeit einvernehmlich geändert und an ggf. neue Gegebenheiten angepasst werden. Eine solche Änderung muss jedoch zwingend schriftlich erfolgen und wirkt nur für die Zukunft! Den Formalismus dazu erledigen Ihre bAV-Betreuer der ASS-KO in gewohnter Manier einfach und digital – ABER nur, wenn ASS-KO durch Sie als AG auch über die „Rückkehr“ des AN rechtzeitig informiert wurde!!

  • Bitte melden Sie stets umgehend sämtliche Rückkehrer aus entgeltlosen Zeiten mittels des bekannten „Assistenten“ in smart!bAV (Maske des AN >> Aufgabe/Vorgang >> Rückkehr aus Elternzeit/lf. Krankheit“

Hinweis: wir beobachten Einzelfälle, in denen offiziell noch in Elternzeit befindliche AN scheinbar auf Aushilfsbasis beschäftigt werden (z.B. im Homeoffice), ohne dass die bAV wieder in Kraft gesetzt wird. Bitte beachten Sie: jegliche Aktivierung eines Lohn-/Gehaltskontos für einen AN beendet die Elternzeit und löst Ansprüche auf Lohn-/Gehalt PLUS bAV-Beitragszahlung aus!

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema oder zur Abwicklung haben, zögern Sie bitte nicht, uns direkt anzusprechen. Wir helfen gerne!

Viele Grüße

Ihre ASS-KO

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) hat den Beitragssatz für 2021 festgelegt. Mit 0,6‰ ist der aktuelle Satz der niedrigste seit dem Jahr 2016. Im Vorjahr waren es noch 4,2‰. Laut PSVaG wirkte sich unter anderem die – zumindest auch wegen der „Pandemie-Gesetzgebung“-bedingten – sehr günstige Entwicklung der Insolvenzverfahren und damit des Schadenvolumens positiv aus.

 

Mit 0,6‰ fällt er so niedrig aus wie seit 2016 nicht mehr. Im Sommer hatte der PSVaG bereits einen Beitragssatz unter dem langjährigen Mittel von 2,8‰ prognostiziert. Im Vorjahr waren es noch 4,2‰.

Positiv beeinflusst wird der aktuelle Beitragssatz 2021 vor allem von der sehr günstigen Entwicklung der den PSVaG betreffenden Insolvenzen und damit des Schadenvolumens sowie der erheblichen Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung aus dem Jahr 2020.

Der PSVaG rechnet damit, dass sich die entlastenden Effekte, die den außerordentlich niedrigen Beitragssatz in diesem Jahr ermöglichen, im Jahr 2022 nicht erneut in dieser Größenordnung ergeben werden.

Beitrag für Pensionskassenzusagen

Für die seit 2021 insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen liegt der gemäß § 30 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) festgesetzte Beitrag bei 3,0‰ der jeweils auf diese entfallenden Beitragsbemessungsgrundlagen. In Höhe dieses Beitrages erfolgt eine Dotierung des Ausgleichsfonds für die neu hinzukommenden Pensionskassenzusagen.

Quelle: asscompact

Zum 1. Januar 2022 wird der Garantiezins für neu abgeschlossene Lebensversicherungsverträge von 0,9 Prozent auf 0,25 Prozent jährlich gesenkt. Dadurch steigen die Beiträge für Berufsunfähigkeitsversicherungen um bis zu 10 Prozent. Arbeitnehmer in von ASS-KO betreuten Mandaten können sich noch im Dezember die Konditionen aus 2021 für die gesamte Vertragslaufzeit sichern!

Der auch als Höchstrechnungszins bekannte Wert ist vor allem für die Lebensversicherung relevant. Die Absenkung wirft allerdings auch ihre Schatten auf die Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Versicherer erwarten steigende Beiträge.

  • Ein Garantiezins von künftig 0,25 Prozent pro Jahr ist nicht nur für Interessierte einer Lebensversicherung eine schlechte Nachricht.
  • Auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist mit Konsequenzen zu rechnen.
  • Die Beiträge werden um bis zu zehn Prozent steigen.

Viele Menschen verbinden den Garantiezins mit der Lebens- und Rentenversicherung. Je nach Tarif bieten die Versicherer die garantierte Verzinsung der Sparbeiträge, sodass Versicherte schon zum Vertragsabschluss wissen, wie hoch ihre Auszahlung mindestens ausfallen wird. Nicht wenige Kunden schätzen diese Planungssicherheit. Dieser Garantiezins wird Anfang Januar für Neuverträge auf 0,25 Prozent p.a. abgesenkt.

Der Höchstrechnungszins betrifft aber auch die Berufsunfähigkeitsversicherung. Laut einer Umfrage des Versicherungsjournals geht die Mehrheit der Anbieter davon aus, dass die Beiträge für den Versicherungsschutz 2022 steigen werden.

Versicherungsschutz um bis zu 10 Prozent teurer

Hintergrund ist, dass die Anbieter für den Versicherungsfall – also die Berufsunfähigkeit – Kapital in Höhe der voraussichtlichen Leistungen aufbauen. Dieses Finanzpolster wird mit dem Garantiezins verzinst. Fallen die Zinsgewinne nun niedriger aus, müssen Versicherte mehr einzahlen, damit der Kapitalstock die gleiche Höhe wie vor der Zinsabsenkung hat.

Es ist davon auszugehen, dass jüngere Versicherte die Anpassungen am meisten zu spüren bekommen. Denn je jünger Personen beim Vertragsabschluss sind, desto größer muss das Finanzpolster sein, welches der Anbieter für den Leistungsfall aufbaut. Dieses muss im Ernstfall einen sehr langen Zeitraum abdecken.

Somit wird die Absicherung über das unternehmens-eigene Versorgungswerk durch die Zahlhelfer

  • Steuerfreiheit
  • Sozialversicherungsfreiheit
  • Arbeitgeberzuschuss

noch interessanter, als es das jetzt schon ist.

In der Regel sind bis zu 55% Beitrags-Rabatte möglich sind. Unsere Handlungsempfehlung an alle Mitarbeitenden lautet:

  • Sichern Sie sich noch im Dezember die Konditionen aus 2021 für die gesamte Vertragslaufzeit.

Für Anfragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: bavservice@ass-ko.de

Beitragsbemessungsgrenze
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
7.050,00 € p.m. (West)

6.750,00 € p.m. (Ost)

84.600 € p.a. (West)

81.000 € p.a. (Ost)

Beitragsbemessungsgrenze
in der Kranken- und Pflegeversicherung
4.837,50 € p.m. 58.050 € p.a.
4 % der BBG West (Recht auf Entgeltumwandlung § 1a BetrAVG mit beitragsrechtlicher Begleitung nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) 282,00 € p.m. 3.384,00 € p.a.
8 % der BBG West (maximaler Förderrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG, oberhalb von 4 % der BBG ohne beitragsrechtlicher Begleitung nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) 564,00 € p.m. 6.768,00 € p.a.
Neuer Vervielfältiger
(§ 3 Nr. 63 Satz 3 BetrAVG)
max. 33.840 €
Neue Nachholregelung bei entgeltlosen Zeiten
(§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG)
max. 67.680 €
Bezugsgröße
(§ 18 SGB IV)
3.290,00 € p.m. 39.480 € p.a.
Freibetrag für Betriebsrenten West
(§ 226 Abs. 2 SGB V)
164,50 € p.m. (Rente) 19.740,00 € (Kapital)
Abfindungshöchstbetrag
(§ 3 Abs. 2 BetrAVG)
Rente:

32,90 € p.m. (West)

31.15 € p.m. (Ost)

Kapital:

3.948 € (West)

3.738 € (Ost)

Höchstgrenzen der Insolvenzsicherung

 

 

§ 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (Rente)

9.870 € (West)

9.345 € (Ost)

§ 7 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG (Kapital)

1.184.400 € (West)

1.121.400 € (Ost)

1/160stel der Bezugsgröße West
(§ 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG)
246,75 € p.a. mtl. Mindestwert: 20,56 €
Höchstgrenze des Übertragungswertes
(§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG)
84.600 € p.a.
Förderbetrag für Niedrigverdiener
(§ 100 EStG)
Maximales monatliches Bruttogehalt von 2.575 EUR Arbeitgeberzuschuss mind. 480 EUR p.a.; max. 960 EUR p.a.
Freibetrag für freiwillige zusätzliche Altersversorgung
(§ 82 SGB XII)
Sockelbetrag
100,00 EUR
Erweiterter Freibetrag: 30 % des 100 EUR übersteigenden Betrages,
max. 50 % der Regelbedarfsstufe 1, d.h. max. 223 EUR

Unverbindliche Marketinginformation, alle Werte stammen  aus öffentlich zugänglichen Quellen, Stand 22.10.2021

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Klage zurückgewiesen, mit der sich ein Kläger Zugriff auf die Altersvorsorge seiner Ex-Partnerin sichern wollte. Eine betriebliche oder staatlich geförderte Rente unterliegt einem besonderen Schutz.

(Quelle: F.A.Z., Online-Ausgabe vom 15.10.2021): Ein Ehepaar hatte sich getrennt. Im Zuge der Scheidung einigten sich die beiden darauf, wie sie mit den Schulden aus einem laufenden Bauvorhaben umgingen. In der Summe hatte daraufhin die Frau an ihren Ex 22. 679,60 Euro zu zahlen. Ihr Arbeitgeber überwies fortan einen Betrag an ihn. Doch einige Monate später schloss sie einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag im Wege einer Entgeltumwandlung über das Unternehmen ab.

Das Urteil des BAG vom 14.10.2021 (Az: 8 AZR 96/20) hat präzisiert, in welchem Ausmaß eine Altersvorsorge vor dem Zugriff anderer – in diesem Fall des ehemaligen Partners – geschützt ist. Ansatzpunkt für die Klage des früheren Ehemanns gegen den Arbeitgeber war, dass dieser den Betrag zur Entgeltumwandlung, den die Mitarbeiterin und geschiedene Frau an eine Direktversicherung leistete, ihm als Anspruchsberechtigtem nicht bei der Zahlung berücksichtigte. 248 Euro im Monat – der damalige Höchstbetrag für Steuer- und SV-freie Entgeltumwandlungen – wurden gewissermaßen dem Pfändungseinkommen entzogen. So war zumindest die Erwartung des Klägers.

Eine neu abgeschlossene Entgeltumwandlung ist keine Benachteiligung

Die Juristen waren in den Vorinstanzen zu unterschiedlichen Einschätzungen gekommen. Das Arbeitsgericht München wies die Klage des Ex-Mannes ab, das Landesarbeitsgericht dagegen hat ihr teilweise stattgegeben. Der Arbeitgeber der ehemaligen Partnerin wollte aber ein rechtssicheres Urteil und eine vollständige Abweisung der Forderungen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage nun zurückgewiesen. Mit dem Moment, in dem sich die Geschiedene für eine Entgeltumwandlung auf Basis einer Direktversicherung entschieden habe, sei dieser Betrag nicht mehr Teil des Pfändungseinkommens, argumentierten die Erfurter Richter.

Dass seine ehemalige Partnerin einen Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung in Form einer Entgeltumwandlung abgeschlossen habe, sei nicht als Benachteiligung des Klägers zu bewerten. Sie habe im üblichen Umfang Gehaltsbestandteile umgewandelt und dabei nicht die im entsprechenden Gesetz vorgesehenen Summen überschritten. Der Achte Senat stellte noch fest, dass womöglich ein anderes Urteil zu fällen sein werde, wenn dieser Betrag durch die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der Beschäftigten überschritten worden wäre.

Das Urteil hat in einem weiteren Detail den besonderen Schutz der betrieblichen Altersversorgung deutlich gemacht. Diese herausgehobene Stellung korrespondiert auch mit der Behandlung der betrieblichen und staatlich geförderten Altersvorsorge (zum Beispiel Riester-Rente) in anderen Fällen. So werden diese beiden Sparformen nicht zum Schonvermögen hinzugerechnet, wenn ein Sparer etwa durch Arbeitslosigkeit in die staatliche Grundsicherung fällt. Betriebliche und geförderte private Altersvorsorge müssen also nicht erst aufgebraucht werden, bevor der Staat eine Transferleistung gewährt.

 

Anmerkung: Der Text verwendet ohne Diskriminierungsabsicht die maskuline Sprachform stellvertretend für alle Geschlechter.