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Anmerkung: Der Text verwendet ohne Diskriminierungsabsicht die maskuline Sprachform stellvertretend für alle Geschlechter.

Seit kurzem steht auch für „Personaler“ die Ansicht des „Mitarbeiter-Portals“ zur Verfügung.

„Personaler“, die über das Arbeitgeber-Portal in smart!bAV arbeiten, nutzen eine eher technische Umgebung für die laufende Bewirtschaftung der bAV-Verträge. „Normale“ Mitarbeiter finden in smart!bAV – auf dem Desktop, Tablet oder Smartphone – eine Verbraucher-orientierte Oberfläche. Darüber hinaus erhielten „Personaler“ aus technischen Gründen bislang keine aktiven E-Mail-Benachrichtigungen, wenn neue Dokumente oder Korrespondenzen zu deren eigenen Versorgungsverträgen im Dokumentenarchiv abgelegt wurden.

Über das Menü-Icon unterhalb der Lupe können nun „Personaler“ einfach in deren „Mitarbeiter-Portal“ wechseln (öffnet sich in einem neuen Tab) und die gleichen Inhalte und Benachrichtigungen wie alle anderen Kollegen genießen, z.B. neue Dokumente, über die sie zuvor per Push-Nachricht informiert wurden. Probieren Sie das gerne einfach mal aus :-)

Für alle Fragen und Einzelheiten wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de

Seit dem 24. Juni 2020 fallen auch Pensionskassenzusagen in den Einflussbereich des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV). Doch die gesetzliche Neuregelung, die zu mehr Sicherheit für Betriebsrentner führen soll, gilt nicht für alle Arbeitgeber.

Pensionskassen (PK) ohne „ProtektorSchutz“ sind seit Juni 2020 PSV-beitragspflichtig. Der Pensionssicherungsverein a.G. (PSVaG) übernimmt damit zukünftig PK-Leistungskürzungen, die ein Arbeitgeber aufgrund Insolvenz nicht auffangen kann.

Vom Insolvenzschutz ausgenommen sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören, Pensionskassen, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert sind sowie die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.

In allen von ASS-KO betreuten Mandaten sind ausschließlich vorgenannte Pensionskassen im Einsatz.

Insofern besteht für Ihr (von ASS-KO betreutes) Unternehmen kein Handlungsbedarf.

Über diesen Link finden Sie die Liste der Mitglieder in der Protektor AG.

Für alle Fragen und Einzelheiten wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 08.09.2021 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 vorgelegt, wonach die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat). Das hat auch Folgen für die betriebliche Altersversorgung.

Denn die Beitragsbemessungsgrenze 2022 sinkt im Westen und damit auch die maßgeblichen Höchstwerte, die steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung fließen dürfen. Im Osten steigen die Werte gemäß SGB VI Anlage 10 planmäßig weiter.

Die wichtigsten kritischen Werte im Überblick in Euro pro Jahr:

  • BBG Rentenversicherung (West): 84.600 (2021: 85.200) = Absenkung
  • BBG Rentenversicherung (Ost): 81.000 (2021: 80.400) = Absenkung
  • Für die bAV vier Prozent der BBG: 3.384 (2021: 3.408) = Absenkung
  • Basisrente (Höchstbetrag Ledige): 25.639 (2021: 25.787) = Absenkung

Die Bezugsgröße und die davon abhängigen Werte in der bAV (Freibetrag für Versorgungsbezug bAV, Abfindungsgrenzen, PSV-Höchstsicherung) bleibt 2022 in gleicher Höhe wie 2021.

Auswirkung in der Praxis

Der maximal sozialversicherungswirksam förderfähige monatliche Beitrag (4% der BBG) sinkt in 2022 um 2,00 Euro auf 282,00 Euro (2021: 284,00 Euro). Versorgungsberechtige, welche den aktuell höheren Beitrag beibehalten, entrichten in 2022 voraussichtlich auf 2,00 Euro monatlich SV-Beiträge, mithin etwa 0,40 Euro (rd. 20% AN-Anteil). Wer dies nicht möchte, kann den monatlichen Beitrag auf Antrag entsprechend absenken.

Während der Referentenentwurf – wie so oft – verkündet, dass für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehe und auch keine Informationspflichten, ist das für die betriebliche Altersversorgung wieder einmal zu kurz gesprungen. Arbeitgeber müssen auf der arbeitsrechtlichen Ebene und die Versorgungsträger ggf. auf der versicherungsvertraglichen Ebene, dieses Absinken begleiten. Daraus entsteht auch immer Kommunikations- und Informationsbedarf.

To-Do

ASS-KO wird Ihnen zeitnah die in Ihrem Unternehmen betroffenen Versorgungsberechtigten, die aktuell die BBG-Grenze zur Entgeltumwandlung ausnutzen, mitteilen. Nach Abstimmung mit Ihnen werden wir diese individuell anschreiben, über die anstehende Änderung und Auswirkung informieren sowie anbieten, auf Wunsch den Beitrag für 2022 auf die von der BBG bestimmten Höchstförderbeitrag zu reduzieren (z.B. um 2,00 Euro p.m.). Wie gewohnt, werden Sie die jeweiligen Entscheidungen und ggf. Formulare zu Änderungen in Ihrem Arbeitgeber-Portal finden bzw. alle Infos zu lohnrelevanten Änderungen einzelvertraglich erhalten.

Für alle Fragen und Einzelheiten wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de

Das 2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verpflichtet Arbeitgeber zu einem “verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss” von mindestens 15% der Entgeltumwandlung für sämtliche “Altverträge”, deren Entgeltumwandlungsvereinbarung vor dem 01.01.2019 geschlossen wurde.

Der verpflichtende AG-Zuschuss gilt seit dem 01.01.2019 für Neuzusagen mit einer Übergangsregelung für bereits bestehende Vereinbarungen (Altzusagen ab 01.01.2022). Geregelt sind diese Fristen in § 26 a BetrAVG n.F. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Versicherungsvertrag geschlossen wurde. Maßgeblich ist das Datum, an dem die individuelle Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen wurde:

  • EU-Vereinbarung bis zum 31.12.2018 oder früher => Zuschusspflicht ab 01.01.2022
  • EU-Vereinbarung ab dem 01.01.2019 => Zuschusspflicht ab 01.01.2019

To-Do

ASS-KO wird zeitnah mit einer “Abgleichsliste” auf Sie zukommen, um insbesondere den Streubestand an Altverträgen mit Ihnen abzustimmen (sämtliche Neuverträge ab 2019 sollten uns ja aus der Mandatsbetreuung bekannt sein). Sollten Sie auf diesen Listen Verträge vermissen bzw. solche erkennen, für die Ihr Unternehmen bislang noch keinen oder nur weniger als 15% AG-Zuschuss leistet, können Sie uns diese Verträge nachmelden bzw. benennen.

Nach gemeinsamer Auswertung der Abgleichsliste stimmen wir das sinnvollste Verfahren zur Umsetzung der versicherungsvertraglichen Verpflichtungen mit Ihnen ab und setzen dieses für Sie um.

Für alle Fragen und Einzelheiten wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de

Am 01.01.2022 gelten auch für bAV-Altverträge (vor 2019) mindestens 15% Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung verbindlich. Diese verpflichtenden Zuschüsse sind in der Lohnbuchhaltung (auch weiterhin) als „BAV AG-Zuschuss lfd. St-frei“ mit der Lohnart 891 abzurechnen.

Einige Lohnabrechnungsprogramme verunsichern Nutzer mit einer vermeintlich „neuen“ Lohnart für den „verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss“ zu Direktversicherungs- und Pensionskassenverträgen im Rahmen der Entgeltumwandlung. Tatsächlich ist diese Lohnart nicht neu und findet bereits für alle ab 2019 neu abgeschlossenen Versorgungsverträge Anwendung.

Neu ist nur, dass derartige Buchungen ab 2022 auch für die Altverträge eingerichtet werden müssen, für die bislang (noch) kein prozentualer Arbeitgeberzuschuss (AVB) gewährt wurde.

Übrigens: ihre Versorgungsordnung ist bereits seit 2018 auf diese Neuerungen des Betriebsrentenstärkungsgesetz (kurz: BRSG) hin optimiert. Diesbezüglich besteht für Ihr Unternehmen kein Handlungsbedarf!

ASS-KO teilt Ihnen auch weiterhin automatisch für alle einzelnen bAV-Verträge mittels einer individuellen Lohndatenmeldung konkret mit, welche Beitragsanteile als AN-Anteil und welche als AG-Anteil (prozentualer Arbeitgeberzuschuss „AGZ“, Altersvorsorgebetrag „AVB“ und/oder „altersvorsorgewirksame Leistungen „AVWL“) zu buchen sind.

Insofern ist das für alle ASS-KO-Mandate nichts Neues und es bleibt alles beim Alten.

Ab September werden wir individuell auf Sie zukommen, um gemeinsam mit Ihnen abzustimmen, ob und ggf. welche Versorgungsverträge aus dem Altbestand auf die neuen Zuschussregelungen umzustellen sind.

Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de

Wer sich mit einer BU-Versicherung vor den Folgen eines Jobverlusts durch Krankheit schützen möchte, ist auch mit Covid-19 konfrontiert. (Nur) Bei betrieblichen Gruppentarifen mit Verzicht auf die Gesundheitsprüfung sind Arbeitnehmer*innen auf der sicheren Seite.

Wer an Covid-19 erkrankt war, muss nach Recherchen des SPIEGEL bei privaten Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherungen mit höheren Kosten oder gar einer Ablehnung rechnen. Der Grund: Noch können Mediziner nicht viel über die Langzeitfolgen sagen, weder die physischen noch die psychischen. Doch genau dieses Wissen über Langzeitfolgen ist wichtig für Versicherer. Werden also auch sie künftig teurer oder gar schwieriger zu bekommen?

Bei manchen Versicherern tauche Corona schon explizit in den Fragebögen auf, sagt Constantin Papaspyratos vom Bund der Versicherten in Hamburg: »Die einen wollen wissen, ob man im vergangenen Jahr an Covid-Symptomen gelitten hat oder sich wegen Kontakt zu Covid-infizierten Personen in Quarantäne begeben musste. Die anderen fragen nur, ob man wegen einer Covid-Erkrankung medizinisch behandelt werden musste.«

Wie in Zukunft mit diesen Informationen umgegangen werde, sei völlig offen. Eine Ablehnung sei möglich – ebenso wie den Vertrag erst einmal zurückzustellen und abzuwarten. Und noch andere Varianten seien denkbar, sagt Papaspyratos: »Möglicherweise müssen an Covid-19-Erkrankte in Zukunft einen Risikozuschlag zahlen. Oder es wird ein Leistungsausschluss vermerkt.« Versicherer können im BU-Vertrag vereinbaren, dass eine Rente etwa nicht ausgezahlt wird, wenn jemand in der Vergangenheit an Rückenschmerzen gelitten hat und später genau deshalb seinen Job nicht mehr ausführen kann. So könnte laut Papaspyratos möglicherweise auch mit Covid-19 verfahren werden.

Bei betrieblichen Gruppentarifen mit Verzicht auf die Gesundheitsprüfung sind Arbeitnehmer*innen auf der sicheren Seite.

Deratige Einschränkungen sind bei unseren Partnern im betrieblichen Versorgungswerk bisher nicht der Fall. Diese Versorgungsträger fragen nicht nur nicht nach einer Corona-Erkrankung, sondern verzichten in den allermeisten Fällen sogar gänzlich auf eine Gesundheitsprüfung. Wer keine Gesundheitsfragen beantworten muss, kann auch keine falschen Angaben machen oder riskiert Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge! Ein Riesenvorteil für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer … und ein Grund mehr, sich schnell für eine Absicherung zu entscheiden.

Für alle Fragen und Einzelheiten wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de

Webinare & Downloads für Arbeitgeber

Lernen Sie uns kennen – kostenfrei! Konkrete Arbeitshilfen.

Unser Angebot richtet sich an Geschäftsführer und Personalleiter kleiner und mittelständischer Unternehmen. Lernen Sie unser Informations- und Einrichtungsangebot in einem Online-Webinar kostenfrei und unverbindlich kennen.

Videos:

  • Mängel in bAV-Verträgen
  • Portabilität in der bAV
  • Lebensgefährten in der bAV
  • Bezugsrecht für Kinder

Downloads:

  • Broschüre “Risiko-Management”
  • Checkliste: “Aufgaben Betreuer”
  • Auswahlhilfe Dienstleister
  • Hinterbliebene: Steuern + SV

Prüfen Sie selbst, was Ihnen wichtig ist und wie gut Ihr Unternehmen in puncto betriebliche Versorgung aufgestellt ist.

https://assko-webinar.de

 

Kurzfassung:

  • Es gelten die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV entsprechend, die bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze wegen des Zusammentreffens von Einkommen aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen die verhältnismäßige Minderung der einzelnen Einkünfte anordne. Nach diesem Maßstab sei der Freibetrag verhältnismäßig auf die beiden Betriebsrenten aufzuteilen.
  • Der GKV-Spitzenverband empfiehlt in seinen Rundschreiben zur Umsetzung des neuen Freibetrags, dass der Freibetrag zunächst auf eine Betriebsrente angewandt wird und ein verbleibender Restbetrag dann auf die nächste Betriebsrente übertragen wird.

Der Fall:

Die Betriebsrentnerin klagt gegen die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aus der Kapitalleistung einer Lebensversicherung. Aktuell werden bei ihr zwei Betriebsrentenleistungen verbeitragt:
1. Im Jahr 2016 zahlte ein Lebensversicherer auf der Grundlage eines von dem Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungsvertrages ca. 14.000 Euro an die Klägerin aus. Aus einer Kapitalleistung wird ein fiktiver monatlicher Zahlbetrag ermittelt. Dabei wird so getan, als würde die Kapitalleistung über zehn Jahre verteilt (120 Monate). Dieser fiktive monatliche Zahlbetrag betrug in diesem Fall ca. 115 Euro. Das lag unter der sogenannten Freigrenze nach § 226 Abs. 2 SGB V (alte Fassung vor dem 1.1.2020). Die Betriebsrentnerin zahlte daher keine Beiträge an ihre Gesetzliche Krankenversicherung.
2. Doch dann kam eine zweite Betriebsrentenleistung hinzu und die Freigrenze wurde überschritten. Mit der Wirkung, dass nun die gesamte Leistung verbeitragt wird: Mit Wirkung ab Juli 2017 – seit diesem Zeitpunkt bezieht die Klägerin zusätzlich eine Hinterbliebenen-Betriebsrente – setzten die Kranken- und die Pflegekasse der Klägerin, die Beklagten, monatliche Beiträge aus der Kapitalleistung fest.
Dagegen klagte die Betriebsrentnerin: Sie wandte ein, die Verbeitragung sei unverhältnismäßig und sie sei unvorhersehbar gewesen.

Das Urteil:

Die Klage vor dem Sozialgerichts Karlsruhe hatte teilweise Erfolg.
1. Für die Verbeitragung bis zum 1.1.2020 gingen die Richter davon aus, dass die Beitragserhebung zu Recht erfolgt sei. Die Beitragspflicht von Leistungen aus Direktversicherungen sei höchstrichterlich geklärt und die Einwände der Klägerin, die Verbeitragung sei unverhältnismäßig und sie sei unvorhersehbar gewesen, griffen nicht durch.
2. Allerdings sieht die Sachlage ab 1.1.2020 anders aus. Ab diesem Zeitpunkt sei die Klage teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur GKV für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 richte. Der müsse ab 1.1.2020 berücksichtigt werden.

Begründung:

Da es sich bei Beitragsbescheiden um sog. Dauerverwaltungsakte handle, seien auch nach Bescheiderlass eintretende Rechtsänderungen bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Vorliegend sei dies die Regelung des § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V, die seit dem 1. Januar 2020 für Renten der betrieblichen Altersvorsorge, wozu auch die Kapitalleistung zähle, einen Freibetrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße vorsehe.
▪ Und das Gericht äußerte sich auch gleich dazu, wie der Freibetrag bei mehreren Betriebsrenten anzuwenden sei.
Denn es sei gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wie der Freibetrag zu verteilen sei, wenn ein GKV-Versicherter wie die Klägerin mehrere Betriebsrenten gleichzeitig beziehe.
Daher sei die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV entsprechend anzuwenden, die bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze wegen des Zusammentreffens von Einkommen aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen die verhältnismäßige Minderung der einzelnen Einkünfte anordne. Nach diesem Maßstab sei der Freibetrag verhältnismäßig auf die beiden Betriebsrenten aufzuteilen.
▪ Die Folge: Aus der Kapitalleistung seien daher ab dem 1. Januar 2020 GKV-Beiträge nur noch in Höhe von 8,66 € statt wie bisher knapp 17 € geschuldet.
▪ Ob die verhältnismäßige Anrechnung des Freibetrages auf mehrere Betriebsrenten kraft Gesetzes eintrete oder einen vorherigen Antrag voraussetze, könne dahinstehen, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung jedenfalls einen entsprechenden Antrag gestellt habe.

Fazit:

Das ist ein klassisches Eigentor der betroffenen Krankenkasse. Die verhältnismäßige Aufteilung ist nämlich sowohl für die Krankenkasse wie die betroffene Zahlstelle besonders aufwändig. Daher hat der GKV-Spitzenverband in seinen zur Umsetzung des neuen Freibetrags empfohlen, dass der Freibetrag zunächst auf eine Betriebsrente angewandt wird und ein verbleibender Restbetrag dann auf die nächste Betriebsrente übertragen wird.

Dazu soll bis zum 1. Oktober 2020 das Zahlstellenmeldeverfahren und die entsprechenden Datensätze angepasst werden (GKV-Rundschreiben u.a. vom 20. Dezember2019 – 2019/734, 19. Februar 2020 – 2020/096, Grundsätze Zahlstellen-Meldeverfahren vom 13. Februar 2020 und Verfahrensgrundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren vom 18. März 2020).
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema oder zur Abwicklung haben, zögern Sie bitte nicht, uns direkt anzusprechen. Wir helfen gerne!

Viele Grüße
Ihre ASS-KO

Die sogenannte “versicherungsvertragliche Lösung” beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft wird künftig der Standardfall für Direktversicherungen und Pensionskassen. Eine entsprechende Änderung des Betriebsrentengesetzes ist seit dem 24.06.2020 in Kraft.
Bei der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft gemäß der versicherungsvertraglichen Lösung treten die von der Direktversicherung oder Pensionskasse zu erbringenden Leistungen an die Stelle der zeitratierlichen Leistung (m/n-tel-Anwartschaft). Für die Anwendung dieser Lösung sind folgende “soziale Auflagen” zu erfüllen:

  • Der ausgeschiedene Arbeitnehmer erhält das Recht, den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortzuführen.
  • Alle Überschussanteile wurden zur Leistungserhöhung verwendet.
  • Bei der Direktversicherung zudem: Der Arbeitnehmer erhält spätestens drei Monate nach Ausscheiden ein unwiderrufliches Bezugsrecht; der Vertrag hat keine Beitragsrückstände und ist nicht beliehen oder abgetreten.

Eine separate Erklärung der versicherungsvertraglichen Lösung ist nicht mehr notwendig
Spätestens seit dem Urteil des BAG vom 19. Mai 2016 war die versicherungsvertragliche Lösung in der Praxis nur sehr aufwändig anwendbar. Hierfür musste diese in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden gegenüber dem Arbeitnehmer und gegenüber dem Versicherer für jeden Einzelfall erklärt werden. War die Wahl der versicherungsvertraglichen Lösung nicht wirksam, wurde – und wird auch weiterhin, wenn beispielsweise die sozialen Auflagen nicht erfüllt werden! – die gesetzlich unverfallbare Anwartschaft auf die Altersgrenze hochgerechnet und anschließend zeitratierlich im Verhältnis von tatsächlicher Dienstzeit zur möglichen Dienstzeit bis zur Altersgrenze gekürzt (m/n-tel-Anwartschaft). Hieraus resultiert oftmals eine höhere Anwartschaft als die Leistungen aus der Versicherung, sodass es insoweit zur Leistungspflicht des Arbeitgebers kommen kann.
Betriebsrentenstärkungsgesetz-Änderung: Pensionskassen und Direktversicherung haftungsärmer
Mit der jüngsten Gesetzesänderung wird die Direktversicherung und die Pensionskasse insofern wieder einfacher und haftungsärmer: Der Passus “auf Verlangen des Arbeitgebers” innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden entfällt aus dem Gesetzestext. Damit wird die versicherungsvertragliche Lösung der Standardfall. Dies soll gemäß der Gesetzesbegründung auch für bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgeschiedene Arbeitnehmer gelten. Als Voraussetzung bleiben jedoch die sozialen Auflagen weiter bestehen. Wird eine dieser sozialen Auflagen nicht erfüllt, findet die m/n-tel-Anwartschaft Anwendung. Der Gesetzesentwurf hatte am 5. Juni 2020 den Bundesrat passiert, am 24. Juni 2020 traten die Änderungen in Kraft.

Wie unterstützt ASS-KO Sie als Arbeitgeber bei der Umsetzung dieser Neuregelung?

  1. WIE BISHER: Sie melden uns weiterhin in gewohnter Weise in Ihrem Arbeitgeber-Portal den Austritt Ihres Mitarbeiters.
  2. NEU: Wir bereiten daraufhin für jeden einzelnen betrieblichen Versorgungsvertrag dieses Mitarbeiters ein sogenanntes „Übergabeprotokoll“ für Sie vor und senden Ihnen diese/s per E-Mail zu (bzw. Sie finden das PDF auch jederzeit im Dokumenten-Archiv des betroffenen Mitarbeiters in der Kategorie „Abmeldung/Austritt“).
  3. NEU: Im Vergleich zum bisher genutzten Formular zur expliziten Erklärung der versicherungsvertraglichen Lösung muss das Übergabeprotokoll von Ihnen nicht „freigegeben“, d.h. digital unterzeichnet werden. Es muss auch nicht an den Mitarbeiter oder den Versorgungsträger geleitet werden. Sie erhalten mit dem Übergabeprotokoll von uns eher eine Art Checkliste an die Hand, um im Zuge der Vorbereitung und Aushändigung der Arbeitspapiere an Ihren Mitarbeiter auch gleich dessen betrieblichen Versorgungsvertrag einwandfrei zu übergeben – und dies ordentlich zu dokumentieren. Lassen Sie sich am besten auch gleich den Empfang des Original-Versicherungsscheins seiner Direktversicherung / Pensionskasse auf dem Übergabeprotokoll quittieren.
  4. NEU: Eine Rücksendung an ASS-KO oder Upload in Ihrem Arbeitgeber-Portal ist für Sie optional. Möchten Sie die finale (unterschriebene) Fassung des Übergabeprotokolls im Dokumenten-Archiv des Mitarbeiters digital abgelegt wissen, leiten Sie uns diese zu – wir archivieren das Dokument dann gerne für Sie.

Wir glauben, der gesamte Prozess des „Austritts“ wird mit dieser Neuregelung – zumindest für den Teilbereich der betrieblichen Versorgung“ – deutlich vereinfacht.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema oder zur Abwicklung haben, zögern Sie bitte nicht, uns direkt anzusprechen. Wir helfen gerne!

Viele Grüße

Ihre ASS-KO

Welche Unterstützungen und Möglichkeiten bieten verschiedene Versicherer (Versorgungsträger) für die bAV-Verträge von Arbeitnehmern, die von Kurzarbeit betroffen sind?

Dieses Dokument beschreibt die einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten zu Versicherungen der betrieblichen Altersvorsorge bei Kurzarbeit – hier für die Versorgungsträger: AXA, Nürnberger, Swiss Life und MetallRente.

Auf Erläuterungen zu den Voraussetzungen für Kurzarbeit (Was ist Kurzarbeit, Sozialrechtliche Voraussetzungen, Kurzarbeitergeld, Bezugsdauer, steuerrechtliche Behandlung etc.) verzichten wir an dieser Stelle; diese sind Ihnen inzwischen gewiss bekannt – andernfalls bitten wir um Ihre Nachricht.
Grundsätzlich gilt:

Arbeitgeberfinanzierte bAV ist regelmäßig nicht vom Kurzarbeitergeld betroffen. Ist die Versorgungszusage (z. B. Beitragshöhe und Beitragszahlung) vom Arbeitsentgelt abhängig, können sich allerdings Auswirkungen ergeben. Je nach Versorgungsregelung, kann sich beispielsweise eine Reduzierung oder Aussetzung des Arbeitgeberbetrages ergeben.

Arbeitnehmerfinanzierte Zusagen können auch während der Kurzarbeitsphase weitergeführt werden. Jedoch ist eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich, wenn das Arbeitsentgelt auf null gesenkt wurde. Das Kurzarbeitergeld selbst kann nicht umgewandelt werden, da es sich hierbei nicht um Arbeitsentgelt sondern um eine Entgeltersatzleistung handelt. Betroffene Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit, bei versicherungsförmiger Durchführung (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) die Beitragszahlung aus eigenen, privaten Mitteln aufrecht zu erhalten.

Alle Lebensversicherungsgesellschaften sind daran interessiert, dass die bestehenden Verträge bei vorübergehender Kurzarbeit nicht verloren gehen, sondern im Anschluss wieder weitergeführt werden können. Deshalb bieten sie neben der Beitragsfreistellung bei Kurzarbeit besondere Services für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Für die folgenden, ausgewählten Versorgungsträger AXA, Nürnberger, Swiss Life und MetallRente gilt:

 

  AXA Nürnberger Swiss

Life

Metall

Rente

1. Vorübergehende Beitragsstundung (max. 6 Monate).

(ab dem 2. Versicherungs-jahr)

2. Gewährung von vollem Versicherungsschutz für sechs Monate ohne Beitragszahlung (Stundung). Im vorzeitigen Versicherungsfall ermäßigt sich die Versicherungsleistung um die ausstehenden Beiträge.
3. Vereinfachte Antragstellung auf Zahlungsunterbrechung bei Kurzarbeit per Liste und einfacher Arbeitgeber-unterschrift bzw. per E-Mail
4. Bestätigung der Beitragsstundung mit Versicherungsschutz für die Antragsteller.
5. Unbezahlte Beiträge können nachgezahlt oder verrechnet werden.

Ausnahme: Bei Fondsgebundenen Verträgen nur Verrechnung möglich. Bei Nachzahlung von Konventionellen Verträgen ist § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 40b EStG zu beachten.

6. Keine zusätzlichen Gebühren für die Antragsteller während des Zeitraums der Beitragsstundung. Stundungszins 2% p.a.,

ohne Einrichtungs-gebühr

Ohne Zinsen und Gebühren Ohne Zinsen und Gebühren bei AG- und misch-finanzierten Verträgen Ohne Zinsen und Gebühren bei AG- und misch-finanzierten Verträgen
7. In der Direktversicherung und der Unterstützungskasse ist eine Beitragsfreistellung möglich. Hierbei geht i. d. R. der Versicherungsschutz für Risikokomponenten wie Berufsunfähigkeitsabsicherungen ab Beitragsfreistellung vollständig verloren und die sonstigen Leistungen reduzieren sich. max. 6 Monate max. 12 Monate max. 6 Monate max. 6 Monate
8. Bei Beitragsfreistellung: mit Möglichkeit der Wiederinkraftsetzung ohne neue Gesundheitsprüfung. max. 6 Monate Erfolgte die Beitrags-freistellung nach dem 10.03. und aufgrund von Kurzarbeit oder Jobverlust, verlängert sich der Zeitraum für eine Wiederinkraft-setzung ohne erneute Gesundheits-prüfung auf 12 Monate. max. 6 Monate max. 6 Monate, wenn beitragsfreie Mindestrente gemäß AVB erreicht ist
9. Bei Versicherer-gebundenen Pensionskassen sind keine Beitragsstundungen möglich. Hier ist nur eine Beitrags-freistellung möglich. ./.

Alle vorstehenden Angaben entstammen den Aussagen der Versorgungsträger und wurden mit bestem Wissen wiedergegeben. Wir verstehen wir die o.a. Tabelle als Leitlinie; eine Gewähr für diese Aussagen übernehmen wir nicht.