Beiträge

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) hat den Beitragssatz für 2021 festgelegt. Mit 0,6‰ ist der aktuelle Satz der niedrigste seit dem Jahr 2016. Im Vorjahr waren es noch 4,2‰. Laut PSVaG wirkte sich unter anderem die – zumindest auch wegen der „Pandemie-Gesetzgebung“-bedingten – sehr günstige Entwicklung der Insolvenzverfahren und damit des Schadenvolumens positiv aus.

 

Mit 0,6‰ fällt er so niedrig aus wie seit 2016 nicht mehr. Im Sommer hatte der PSVaG bereits einen Beitragssatz unter dem langjährigen Mittel von 2,8‰ prognostiziert. Im Vorjahr waren es noch 4,2‰.

Positiv beeinflusst wird der aktuelle Beitragssatz 2021 vor allem von der sehr günstigen Entwicklung der den PSVaG betreffenden Insolvenzen und damit des Schadenvolumens sowie der erheblichen Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung aus dem Jahr 2020.

Der PSVaG rechnet damit, dass sich die entlastenden Effekte, die den außerordentlich niedrigen Beitragssatz in diesem Jahr ermöglichen, im Jahr 2022 nicht erneut in dieser Größenordnung ergeben werden.

Beitrag für Pensionskassenzusagen

Für die seit 2021 insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen liegt der gemäß § 30 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) festgesetzte Beitrag bei 3,0‰ der jeweils auf diese entfallenden Beitragsbemessungsgrundlagen. In Höhe dieses Beitrages erfolgt eine Dotierung des Ausgleichsfonds für die neu hinzukommenden Pensionskassenzusagen.

Quelle: asscompact

Zum 1. Januar 2022 wird der Garantiezins für neu abgeschlossene Lebensversicherungsverträge von 0,9 Prozent auf 0,25 Prozent jährlich gesenkt. Dadurch steigen die Beiträge für Berufsunfähigkeitsversicherungen um bis zu 10 Prozent. Arbeitnehmer in von ASS-KO betreuten Mandaten können sich noch im Dezember die Konditionen aus 2021 für die gesamte Vertragslaufzeit sichern!

Der auch als Höchstrechnungszins bekannte Wert ist vor allem für die Lebensversicherung relevant. Die Absenkung wirft allerdings auch ihre Schatten auf die Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Versicherer erwarten steigende Beiträge.

  • Ein Garantiezins von künftig 0,25 Prozent pro Jahr ist nicht nur für Interessierte einer Lebensversicherung eine schlechte Nachricht.
  • Auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist mit Konsequenzen zu rechnen.
  • Die Beiträge werden um bis zu zehn Prozent steigen.

Viele Menschen verbinden den Garantiezins mit der Lebens- und Rentenversicherung. Je nach Tarif bieten die Versicherer die garantierte Verzinsung der Sparbeiträge, sodass Versicherte schon zum Vertragsabschluss wissen, wie hoch ihre Auszahlung mindestens ausfallen wird. Nicht wenige Kunden schätzen diese Planungssicherheit. Dieser Garantiezins wird Anfang Januar für Neuverträge auf 0,25 Prozent p.a. abgesenkt.

Der Höchstrechnungszins betrifft aber auch die Berufsunfähigkeitsversicherung. Laut einer Umfrage des Versicherungsjournals geht die Mehrheit der Anbieter davon aus, dass die Beiträge für den Versicherungsschutz 2022 steigen werden.

Versicherungsschutz um bis zu 10 Prozent teurer

Hintergrund ist, dass die Anbieter für den Versicherungsfall – also die Berufsunfähigkeit – Kapital in Höhe der voraussichtlichen Leistungen aufbauen. Dieses Finanzpolster wird mit dem Garantiezins verzinst. Fallen die Zinsgewinne nun niedriger aus, müssen Versicherte mehr einzahlen, damit der Kapitalstock die gleiche Höhe wie vor der Zinsabsenkung hat.

Es ist davon auszugehen, dass jüngere Versicherte die Anpassungen am meisten zu spüren bekommen. Denn je jünger Personen beim Vertragsabschluss sind, desto größer muss das Finanzpolster sein, welches der Anbieter für den Leistungsfall aufbaut. Dieses muss im Ernstfall einen sehr langen Zeitraum abdecken.

Somit wird die Absicherung über das unternehmens-eigene Versorgungswerk durch die Zahlhelfer

  • Steuerfreiheit
  • Sozialversicherungsfreiheit
  • Arbeitgeberzuschuss

noch interessanter, als es das jetzt schon ist.

In der Regel sind bis zu 55% Beitrags-Rabatte möglich sind. Unsere Handlungsempfehlung an alle Mitarbeitenden lautet:

  • Sichern Sie sich noch im Dezember die Konditionen aus 2021 für die gesamte Vertragslaufzeit.

Für Anfragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: bavservice@ass-ko.de

Beitragsbemessungsgrenze
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
7.050,00 € p.m. (West)

6.750,00 € p.m. (Ost)

84.600 € p.a. (West)

81.000 € p.a. (Ost)

Beitragsbemessungsgrenze
in der Kranken- und Pflegeversicherung
4.837,50 € p.m. 58.050 € p.a.
4 % der BBG West (Recht auf Entgeltumwandlung § 1a BetrAVG mit beitragsrechtlicher Begleitung nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) 282,00 € p.m. 3.384,00 € p.a.
8 % der BBG West (maximaler Förderrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG, oberhalb von 4 % der BBG ohne beitragsrechtlicher Begleitung nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) 564,00 € p.m. 6.768,00 € p.a.
Neuer Vervielfältiger
(§ 3 Nr. 63 Satz 3 BetrAVG)
max. 33.840 €
Neue Nachholregelung bei entgeltlosen Zeiten
(§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG)
max. 67.680 €
Bezugsgröße
(§ 18 SGB IV)
3.290,00 € p.m. 39.480 € p.a.
Freibetrag für Betriebsrenten West
(§ 226 Abs. 2 SGB V)
164,50 € p.m. (Rente) 19.740,00 € (Kapital)
Abfindungshöchstbetrag
(§ 3 Abs. 2 BetrAVG)
Rente:

32,90 € p.m. (West)

31.15 € p.m. (Ost)

Kapital:

3.948 € (West)

3.738 € (Ost)

Höchstgrenzen der Insolvenzsicherung

 

 

§ 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (Rente)

9.870 € (West)

9.345 € (Ost)

§ 7 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG (Kapital)

1.184.400 € (West)

1.121.400 € (Ost)

1/160stel der Bezugsgröße West
(§ 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG)
246,75 € p.a. mtl. Mindestwert: 20,56 €
Höchstgrenze des Übertragungswertes
(§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG)
84.600 € p.a.
Förderbetrag für Niedrigverdiener
(§ 100 EStG)
Maximales monatliches Bruttogehalt von 2.575 EUR Arbeitgeberzuschuss mind. 480 EUR p.a.; max. 960 EUR p.a.
Freibetrag für freiwillige zusätzliche Altersversorgung
(§ 82 SGB XII)
Sockelbetrag
100,00 EUR
Erweiterter Freibetrag: 30 % des 100 EUR übersteigenden Betrages,
max. 50 % der Regelbedarfsstufe 1, d.h. max. 223 EUR

Unverbindliche Marketinginformation, alle Werte stammen  aus öffentlich zugänglichen Quellen, Stand 22.10.2021

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Klage zurückgewiesen, mit der sich ein Kläger Zugriff auf die Altersvorsorge seiner Ex-Partnerin sichern wollte. Eine betriebliche oder staatlich geförderte Rente unterliegt einem besonderen Schutz.

(Quelle: F.A.Z., Online-Ausgabe vom 15.10.2021): Ein Ehepaar hatte sich getrennt. Im Zuge der Scheidung einigten sich die beiden darauf, wie sie mit den Schulden aus einem laufenden Bauvorhaben umgingen. In der Summe hatte daraufhin die Frau an ihren Ex 22. 679,60 Euro zu zahlen. Ihr Arbeitgeber überwies fortan einen Betrag an ihn. Doch einige Monate später schloss sie einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag im Wege einer Entgeltumwandlung über das Unternehmen ab.

Das Urteil des BAG vom 14.10.2021 (Az: 8 AZR 96/20) hat präzisiert, in welchem Ausmaß eine Altersvorsorge vor dem Zugriff anderer – in diesem Fall des ehemaligen Partners – geschützt ist. Ansatzpunkt für die Klage des früheren Ehemanns gegen den Arbeitgeber war, dass dieser den Betrag zur Entgeltumwandlung, den die Mitarbeiterin und geschiedene Frau an eine Direktversicherung leistete, ihm als Anspruchsberechtigtem nicht bei der Zahlung berücksichtigte. 248 Euro im Monat – der damalige Höchstbetrag für Steuer- und SV-freie Entgeltumwandlungen – wurden gewissermaßen dem Pfändungseinkommen entzogen. So war zumindest die Erwartung des Klägers.

Eine neu abgeschlossene Entgeltumwandlung ist keine Benachteiligung

Die Juristen waren in den Vorinstanzen zu unterschiedlichen Einschätzungen gekommen. Das Arbeitsgericht München wies die Klage des Ex-Mannes ab, das Landesarbeitsgericht dagegen hat ihr teilweise stattgegeben. Der Arbeitgeber der ehemaligen Partnerin wollte aber ein rechtssicheres Urteil und eine vollständige Abweisung der Forderungen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage nun zurückgewiesen. Mit dem Moment, in dem sich die Geschiedene für eine Entgeltumwandlung auf Basis einer Direktversicherung entschieden habe, sei dieser Betrag nicht mehr Teil des Pfändungseinkommens, argumentierten die Erfurter Richter.

Dass seine ehemalige Partnerin einen Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung in Form einer Entgeltumwandlung abgeschlossen habe, sei nicht als Benachteiligung des Klägers zu bewerten. Sie habe im üblichen Umfang Gehaltsbestandteile umgewandelt und dabei nicht die im entsprechenden Gesetz vorgesehenen Summen überschritten. Der Achte Senat stellte noch fest, dass womöglich ein anderes Urteil zu fällen sein werde, wenn dieser Betrag durch die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der Beschäftigten überschritten worden wäre.

Das Urteil hat in einem weiteren Detail den besonderen Schutz der betrieblichen Altersversorgung deutlich gemacht. Diese herausgehobene Stellung korrespondiert auch mit der Behandlung der betrieblichen und staatlich geförderten Altersvorsorge (zum Beispiel Riester-Rente) in anderen Fällen. So werden diese beiden Sparformen nicht zum Schonvermögen hinzugerechnet, wenn ein Sparer etwa durch Arbeitslosigkeit in die staatliche Grundsicherung fällt. Betriebliche und geförderte private Altersvorsorge müssen also nicht erst aufgebraucht werden, bevor der Staat eine Transferleistung gewährt.

 

Anmerkung: Der Text verwendet ohne Diskriminierungsabsicht die maskuline Sprachform stellvertretend für alle Geschlechter.

Anmerkung: Der Text verwendet ohne Diskriminierungsabsicht die maskuline Sprachform stellvertretend für alle Geschlechter.

Seit kurzem steht auch für „Personaler“ die Ansicht des „Mitarbeiter-Portals“ zur Verfügung.

„Personaler“, die über das Arbeitgeber-Portal in smart!bAV arbeiten, nutzen eine eher technische Umgebung für die laufende Bewirtschaftung der bAV-Verträge. „Normale“ Mitarbeiter finden in smart!bAV – auf dem Desktop, Tablet oder Smartphone – eine Verbraucher-orientierte Oberfläche. Darüber hinaus erhielten „Personaler“ aus technischen Gründen bislang keine aktiven E-Mail-Benachrichtigungen, wenn neue Dokumente oder Korrespondenzen zu deren eigenen Versorgungsverträgen im Dokumentenarchiv abgelegt wurden.

Über das Menü-Icon unterhalb der Lupe können nun „Personaler“ einfach in deren „Mitarbeiter-Portal“ wechseln (öffnet sich in einem neuen Tab) und die gleichen Inhalte und Benachrichtigungen wie alle anderen Kollegen genießen, z.B. neue Dokumente, über die sie zuvor per Push-Nachricht informiert wurden. Probieren Sie das gerne einfach mal aus :-)

Für alle Fragen und Einzelheiten wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de

Seit dem 24. Juni 2020 fallen auch Pensionskassenzusagen in den Einflussbereich des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV). Doch die gesetzliche Neuregelung, die zu mehr Sicherheit für Betriebsrentner führen soll, gilt nicht für alle Arbeitgeber.

Pensionskassen (PK) ohne „ProtektorSchutz“ sind seit Juni 2020 PSV-beitragspflichtig. Der Pensionssicherungsverein a.G. (PSVaG) übernimmt damit zukünftig PK-Leistungskürzungen, die ein Arbeitgeber aufgrund Insolvenz nicht auffangen kann.

Vom Insolvenzschutz ausgenommen sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds Protektor angehören, Pensionskassen, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert sind sowie die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.

In allen von ASS-KO betreuten Mandaten sind ausschließlich vorgenannte Pensionskassen im Einsatz.

Insofern besteht für Ihr (von ASS-KO betreutes) Unternehmen kein Handlungsbedarf.

Über diesen Link finden Sie die Liste der Mitglieder in der Protektor AG.

Für alle Fragen und Einzelheiten wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 08.09.2021 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 vorgelegt, wonach die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat). Das hat auch Folgen für die betriebliche Altersversorgung.

Denn die Beitragsbemessungsgrenze 2022 sinkt im Westen und damit auch die maßgeblichen Höchstwerte, die steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung fließen dürfen. Im Osten steigen die Werte gemäß SGB VI Anlage 10 planmäßig weiter.

Die wichtigsten kritischen Werte im Überblick in Euro pro Jahr:

  • BBG Rentenversicherung (West): 84.600 (2021: 85.200) = Absenkung
  • BBG Rentenversicherung (Ost): 81.000 (2021: 80.400) = Absenkung
  • Für die bAV vier Prozent der BBG: 3.384 (2021: 3.408) = Absenkung
  • Basisrente (Höchstbetrag Ledige): 25.639 (2021: 25.787) = Absenkung

Die Bezugsgröße und die davon abhängigen Werte in der bAV (Freibetrag für Versorgungsbezug bAV, Abfindungsgrenzen, PSV-Höchstsicherung) bleibt 2022 in gleicher Höhe wie 2021.

Auswirkung in der Praxis

Der maximal sozialversicherungswirksam förderfähige monatliche Beitrag (4% der BBG) sinkt in 2022 um 2,00 Euro auf 282,00 Euro (2021: 284,00 Euro). Versorgungsberechtige, welche den aktuell höheren Beitrag beibehalten, entrichten in 2022 voraussichtlich auf 2,00 Euro monatlich SV-Beiträge, mithin etwa 0,40 Euro (rd. 20% AN-Anteil). Wer dies nicht möchte, kann den monatlichen Beitrag auf Antrag entsprechend absenken.

Während der Referentenentwurf – wie so oft – verkündet, dass für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehe und auch keine Informationspflichten, ist das für die betriebliche Altersversorgung wieder einmal zu kurz gesprungen. Arbeitgeber müssen auf der arbeitsrechtlichen Ebene und die Versorgungsträger ggf. auf der versicherungsvertraglichen Ebene, dieses Absinken begleiten. Daraus entsteht auch immer Kommunikations- und Informationsbedarf.

To-Do

ASS-KO wird Ihnen zeitnah die in Ihrem Unternehmen betroffenen Versorgungsberechtigten, die aktuell die BBG-Grenze zur Entgeltumwandlung ausnutzen, mitteilen. Nach Abstimmung mit Ihnen werden wir diese individuell anschreiben, über die anstehende Änderung und Auswirkung informieren sowie anbieten, auf Wunsch den Beitrag für 2022 auf die von der BBG bestimmten Höchstförderbeitrag zu reduzieren (z.B. um 2,00 Euro p.m.). Wie gewohnt, werden Sie die jeweiligen Entscheidungen und ggf. Formulare zu Änderungen in Ihrem Arbeitgeber-Portal finden bzw. alle Infos zu lohnrelevanten Änderungen einzelvertraglich erhalten.

Für alle Fragen und Einzelheiten wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de

Das 2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verpflichtet Arbeitgeber zu einem “verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss” von mindestens 15% der Entgeltumwandlung für sämtliche “Altverträge”, deren Entgeltumwandlungsvereinbarung vor dem 01.01.2019 geschlossen wurde.

Der verpflichtende AG-Zuschuss gilt seit dem 01.01.2019 für Neuzusagen mit einer Übergangsregelung für bereits bestehende Vereinbarungen (Altzusagen ab 01.01.2022). Geregelt sind diese Fristen in § 26 a BetrAVG n.F. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Versicherungsvertrag geschlossen wurde. Maßgeblich ist das Datum, an dem die individuelle Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen wurde:

  • EU-Vereinbarung bis zum 31.12.2018 oder früher => Zuschusspflicht ab 01.01.2022
  • EU-Vereinbarung ab dem 01.01.2019 => Zuschusspflicht ab 01.01.2019

To-Do

ASS-KO wird zeitnah mit einer “Abgleichsliste” auf Sie zukommen, um insbesondere den Streubestand an Altverträgen mit Ihnen abzustimmen (sämtliche Neuverträge ab 2019 sollten uns ja aus der Mandatsbetreuung bekannt sein). Sollten Sie auf diesen Listen Verträge vermissen bzw. solche erkennen, für die Ihr Unternehmen bislang noch keinen oder nur weniger als 15% AG-Zuschuss leistet, können Sie uns diese Verträge nachmelden bzw. benennen.

Nach gemeinsamer Auswertung der Abgleichsliste stimmen wir das sinnvollste Verfahren zur Umsetzung der versicherungsvertraglichen Verpflichtungen mit Ihnen ab und setzen dieses für Sie um.

Für alle Fragen und Einzelheiten wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de

Am 01.01.2022 gelten auch für bAV-Altverträge (vor 2019) mindestens 15% Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung verbindlich. Diese verpflichtenden Zuschüsse sind in der Lohnbuchhaltung (auch weiterhin) als „BAV AG-Zuschuss lfd. St-frei“ mit der Lohnart 891 abzurechnen.

Einige Lohnabrechnungsprogramme verunsichern Nutzer mit einer vermeintlich „neuen“ Lohnart für den „verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss“ zu Direktversicherungs- und Pensionskassenverträgen im Rahmen der Entgeltumwandlung. Tatsächlich ist diese Lohnart nicht neu und findet bereits für alle ab 2019 neu abgeschlossenen Versorgungsverträge Anwendung.

Neu ist nur, dass derartige Buchungen ab 2022 auch für die Altverträge eingerichtet werden müssen, für die bislang (noch) kein prozentualer Arbeitgeberzuschuss (AVB) gewährt wurde.

Übrigens: ihre Versorgungsordnung ist bereits seit 2018 auf diese Neuerungen des Betriebsrentenstärkungsgesetz (kurz: BRSG) hin optimiert. Diesbezüglich besteht für Ihr Unternehmen kein Handlungsbedarf!

ASS-KO teilt Ihnen auch weiterhin automatisch für alle einzelnen bAV-Verträge mittels einer individuellen Lohndatenmeldung konkret mit, welche Beitragsanteile als AN-Anteil und welche als AG-Anteil (prozentualer Arbeitgeberzuschuss „AGZ“, Altersvorsorgebetrag „AVB“ und/oder „altersvorsorgewirksame Leistungen „AVWL“) zu buchen sind.

Insofern ist das für alle ASS-KO-Mandate nichts Neues und es bleibt alles beim Alten.

Ab September werden wir individuell auf Sie zukommen, um gemeinsam mit Ihnen abzustimmen, ob und ggf. welche Versorgungsverträge aus dem Altbestand auf die neuen Zuschussregelungen umzustellen sind.

Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de

Wer sich mit einer BU-Versicherung vor den Folgen eines Jobverlusts durch Krankheit schützen möchte, ist auch mit Covid-19 konfrontiert. (Nur) Bei betrieblichen Gruppentarifen mit Verzicht auf die Gesundheitsprüfung sind Arbeitnehmer*innen auf der sicheren Seite.

Wer an Covid-19 erkrankt war, muss nach Recherchen des SPIEGEL bei privaten Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherungen mit höheren Kosten oder gar einer Ablehnung rechnen. Der Grund: Noch können Mediziner nicht viel über die Langzeitfolgen sagen, weder die physischen noch die psychischen. Doch genau dieses Wissen über Langzeitfolgen ist wichtig für Versicherer. Werden also auch sie künftig teurer oder gar schwieriger zu bekommen?

Bei manchen Versicherern tauche Corona schon explizit in den Fragebögen auf, sagt Constantin Papaspyratos vom Bund der Versicherten in Hamburg: »Die einen wollen wissen, ob man im vergangenen Jahr an Covid-Symptomen gelitten hat oder sich wegen Kontakt zu Covid-infizierten Personen in Quarantäne begeben musste. Die anderen fragen nur, ob man wegen einer Covid-Erkrankung medizinisch behandelt werden musste.«

Wie in Zukunft mit diesen Informationen umgegangen werde, sei völlig offen. Eine Ablehnung sei möglich – ebenso wie den Vertrag erst einmal zurückzustellen und abzuwarten. Und noch andere Varianten seien denkbar, sagt Papaspyratos: »Möglicherweise müssen an Covid-19-Erkrankte in Zukunft einen Risikozuschlag zahlen. Oder es wird ein Leistungsausschluss vermerkt.« Versicherer können im BU-Vertrag vereinbaren, dass eine Rente etwa nicht ausgezahlt wird, wenn jemand in der Vergangenheit an Rückenschmerzen gelitten hat und später genau deshalb seinen Job nicht mehr ausführen kann. So könnte laut Papaspyratos möglicherweise auch mit Covid-19 verfahren werden.

Bei betrieblichen Gruppentarifen mit Verzicht auf die Gesundheitsprüfung sind Arbeitnehmer*innen auf der sicheren Seite.

Deratige Einschränkungen sind bei unseren Partnern im betrieblichen Versorgungswerk bisher nicht der Fall. Diese Versorgungsträger fragen nicht nur nicht nach einer Corona-Erkrankung, sondern verzichten in den allermeisten Fällen sogar gänzlich auf eine Gesundheitsprüfung. Wer keine Gesundheitsfragen beantworten muss, kann auch keine falschen Angaben machen oder riskiert Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge! Ein Riesenvorteil für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer … und ein Grund mehr, sich schnell für eine Absicherung zu entscheiden.

Für alle Fragen und Einzelheiten wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de