Im AG-Portal finden Sie seit Dezember eine Übersicht der neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung rund um die betriebliche Altersversorgung.
2 Wert stechen besonders hervor:
- monatlicher Umwandlungshöchstbetrag 4% der BBG: 292,00 Euro
- Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen an Rentner: 20.370,00 Euro Kapitalleistung
Alle Details finden Sie in Ihrem AG-Portal – oben links als erster Beitrag. Das hinterlegte PDF können Sie sich bei Bedarf gerne abspeichern oder ausdrucken.
bAV Höchstbeitrag 2023 nach § 3 Nr. 63 EStG
Der bAV Höchstbeitrag 2023 beträgt EUR 584 (Monat) bzw. EUR 7.008 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).
Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf EUR 292 (Monat) bzw. EUR 3.504 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
Laufende Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an Pensionskassen und Direktversicherungen, die pauschal besteuert werden („40b alt“), werden auf das steuerfreie Volumen von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West angerechnet (§ 52 Abs. 4 Satz 13 EStG n.F.).
Der bisherige steuerfreie, zusätzlichen Höchstbetrags von 1.800 € wurde im Jahr 2018 abgeschafft (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG n.F.).
Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen an Rentner
Die Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen an Rentner steigt auf 20.370,00 Euro (Kapitalleistung). Damit kommen weitere Rentenbezieher in den Genuss SV-freier bAV-Leistungen – ein gutes Argument für die Stärkung des Ruhestands mit Hilfe des Arbeitgebers.
Bei Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F.
(Nur für Altverträge bis 31.12.2004)
EUR 1.752 (Jahr)
EUR 2.148 (Jahr) bei Durchschnittsbildung