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Steht einem Schuldner das unwiderrufliche Bezugsrecht an einer Direktversicherung zu, kann im Insolvenzverfahren die Nachtragsverteilung der Versicherungsleistungen angeordnet werden.

Zwar unterliegt laut BGH (20.12.2018 – XI ZB 8/17) die per versicherungsförmige Lösung an den Schuldner übertragene Direktversicherung nach § 2 Abs. 2 BetrAVG Verfügungsbeschränkungen, um die Versorgung zu schützen. Nach Eintritt des Versorgungsfalls entfällt dieser Schutz aber. Voraussetzung für eine Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist laut BGH dann nur mehr, dass die Direktversicherung auch zur Insolvenzmasse gehört. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner ein unwiderrufliches Bezugsrecht hat.

Bedeutung für die Praxis:

  • Eine Nachtragsverteilung dient im Insolvenzverfahren der Verteilung von Insolvenzmasse, die nach der sog. „Schlussverteilung“ eines Insolvenzverfahrens anfällt. Sie kann z. B. von Gläubigern beantragt werden.
  • Bereits 2010 hat der BGH (11.11.2010 – VII ZB 87/09) entschieden, dass sich ein Pfandgläubiger Rechte an Auszahlungen im Versorgungfall sichern kann. Der Pfändungsschutz nach § 851 Abs. 1 ZPO bewirkt also nur, dass bis zum Versorgungsfall nicht auf die Direktversicherung zugegriffen werden kann.
  • Das Urteil dürfte analog für Pensionskasse und Pensionsfonds, nicht aber rückgedeckte Unterstützungskassen und Pensionszusagen gelten. Denn hier fehlt es am unwiderruflichen Bezugsrecht des Versorgungsberechtigten.