Doch nicht so sicher wie gedacht? Direktversicherungen im Insolvenzverfahren
Steht einem Schuldner das unwiderrufliche Bezugsrecht an einer Direktversicherung zu, kann im Insolvenzverfahren die Nachtragsverteilung der Versicherungsleistungen angeordnet werden.
Zwar unterliegt laut BGH (20.12.2018 – XI ZB 8/17) die per versicherungsförmige Lösung an den Schuldner übertragene Direktversicherung nach § 2 Abs. 2 BetrAVG Verfügungsbeschränkungen, um die Versorgung zu schützen. Nach Eintritt des Versorgungsfalls entfällt dieser Schutz aber. Voraussetzung für eine Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist laut BGH dann nur mehr, dass die Direktversicherung auch zur Insolvenzmasse gehört. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner ein unwiderrufliches Bezugsrecht hat.
Bedeutung für die Praxis:
- Eine Nachtragsverteilung dient im Insolvenzverfahren der Verteilung von Insolvenzmasse, die nach der sog. „Schlussverteilung“ eines Insolvenzverfahrens anfällt. Sie kann z. B. von Gläubigern beantragt werden.
- Bereits 2010 hat der BGH (11.11.2010 – VII ZB 87/09) entschieden, dass sich ein Pfandgläubiger Rechte an Auszahlungen im Versorgungfall sichern kann. Der Pfändungsschutz nach § 851 Abs. 1 ZPO bewirkt also nur, dass bis zum Versorgungsfall nicht auf die Direktversicherung zugegriffen werden kann.
- Das Urteil dürfte analog für Pensionskasse und Pensionsfonds, nicht aber rückgedeckte Unterstützungskassen und Pensionszusagen gelten. Denn hier fehlt es am unwiderruflichen Bezugsrecht des Versorgungsberechtigten.