Erstes Urteil zum neuen Freibetrag: Aufteilung bei mehreren Betriebsrenten nötig
Kurzfassung: Es gelten die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV entsprechend, die bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze wegen des Zusammentreffens von Einkommen aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen die verhältnismäßige Minderung der einzelnen Einkünfte anordne. Nach diesem Maßstab sei der Freibetrag verhältnismäßig auf die beiden Betriebsrenten aufzuteilen. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt in seinen Rundschreiben zur Umsetzung […]