ASS-KO PENSIONS & BENEFITS - Die smarte betriebliche Altersversorgung (bAV) | BETRIEBLICHE VERSORGUNG EINFACH MACHEN - ASS-KO GmbH

Eine regelmäßige Frage bei der Betreuung unserer Mandanten lautet: Was tun, wenn Mutterschutz oder Elternzeit ansteht? In unserem Infoblatt* erläutern wir kurz die Hintergründe und zeigen, welche Punkte auf der To-Do-Liste für bestehende bAVs stehen.

Haben sich Ihre Mitarbeiterinnen auch schon auf Familienzuwachs gefreut und sich gleichzeitig gefragt: “Was mache ich mit meiner Direktversicherung (Entgeltumwandlung), wenn ich in Mutterschutz bzw. Elternzeit gehe? Lohnt sich die Entgeltumwandlung dann noch für mich?“

Elterngeld bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der zurückliegenden 12 Monate. Das bedeutet, dass Entgeltumwandlung das Elterngeld beeinflusst, d.h. schmälert. Nicht so das Mutterschaftsgeld:

Bereits während des Mutterschutzes (also i. d. R. 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und 8 Wochen nach Entbindung) erhält die Arbeitnehmerin keinen Lohn mehr, sondern Mutterschaftsgeld, welches direkt von der gesetzlichen Krankenkasse an die Arbeitnehmerin bezahlt wird.
Das Mutterschaftsgeld bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 3 Monate und ist auf 13 € je Kalendertag begrenzt. Übersteigt der Nettoverdienst den Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes, sind sie als Arbeitgeber zu einem entsprechenden Zuschuss verpflichtet. Dieser Zuschuss wird während der Schutzfrist in Höhe der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld (13 € je Kalendertag) und dem Nettoarbeitsentgelt gezahlt.

Ein vereinfachtes Praxisbeispiel:
Nettoeinkommen des letzten 3 Monate: 1.500 € x 3 = 4.500 € / 90 Kalendertage = 50,00 € kalendertägliches Nettoeinkommen

Davon werden 13 Euro je Kalendertag Mutterschaftsgeld (über die gesetzliche Krankenkasse) gezahlt. Die Differenz in Höhe von 37 Euro zahlen sie als Arbeitgeber als Zuschuss an die Arbeitnehmerin aus. Beginnt der Mutterschutz beispielsweise am 16.04., so erhält die Arbeitnehmerin für den Zeitraum 01.04. bis 15.04. ihr anteiliges Monatsgehalt (Lohn). Für den Zeitraum 16.04. bis 30.04. zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld. Ab dem 01.05. erhält die Arbeitnehmerin dann für den kompletten Monat Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers. Das Mutterschaftsgeld sowie der Zuschuss des Arbeitgebers sind Lohnersatzleistungen und unterliegen weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung.

Spätestens ab dem Monat, in dem keine Entgeltzahlung (Gehalt oder Lohn) mehr durch den Arbeitgeber stattfindet und nur noch die Lohnersatzleistungen fließen, können grundsätzlich auch keine Entgeltanteile mehr in eine betriebliche Versorgung umgewandelt werden.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Umstellung der Beitragszahlung in einen betrieblichen Versorgungsvertrag bereits ab diesem Zeitpunkt (in o. g. Beispiel der 01.05.) sinnvoll ist: private Beitragszahlung oder Beitragsfreistellung, wenn die Beiträge nicht privat weitergezahlt werden können.

Worauf noch zu achten ist:
Bei einem reinen Altersrentenvertrag wird durch eine (vorübergehende) Beitragsfreistellung „nur“ der Sparvorgang für die Dauer der Beitragsfreistellung unterbrochen.

ABER: Bei einem Altersrentenvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (Beitragsbefreiung und/oder Rente bei BU) sowie reinen, selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen unterbricht eine Beitragsfreistellung gleichzeitig den kompletten Versicherungsschutz für das Risiko der Berufsunfähigkeit. Tritt dann der Versicherungsfall ein und die Versicherte wird berufsunfähig, zahlt die Versicherung für diesen Fall nicht! Das kann für die Mitarbeiterin – und unter Umständen auch für den Arbeitgeber (wenn z. B. die Versorgungszusage nicht zeitgleich für diese Zeit angepasst wird) – teuer werden!

Folgende Optionen stehen BU-Versicherten während ruhenden Arbeitsverhältnissen offen:

1. Private Beitragszahlung unveränderte Beitragshöhe (Brutto)
= unveränderter BU-Rentenanspruch (Garantierente zzgl. Überschussrente)
2. Private Beitragszahlung mit (vorübergehend) reduziertem Umfang (vorübergehende) Reduzierung des Vertrags,
z.B. auf bisherige Höhe der „Garantierente“
im Falle sog. „Bonusrenten“ (Selbständige BU)
= Absenkung in Höhe der bisherigen Überschussrente zur Reduzierung des Beitrags,
je nach Berufsgruppe um bis zu 35 %
z.B. auf eine individuell reduzierte Rentenhöhe (Investment BU)
In beiden Fällen ist bei Rückkehr in das aktive Arbeitsverhältnis ein Wechsel auf
das „alte Gesamtrentenniveau“ möglich (bei neuer Gesundheitsprüfung)
3. befristete (zinslose) Beitragsstundung Pausieren der (privaten) Beitragszahlung – je nach Versicherer und Anlass von, je nach Versicherer, max. 6 Monate bis max. 24 Monate – mit der Pflicht zur Nachzahlung
= voller Versicherungsschutz während der StundungsphaseNach Wiederaufnahme der regulären Beitragszahlung entweder Stundungsbetrag nachzahlen (je nach Versicherer Rückzahlungszeitraum bis zu 48 Monate möglich) oder:
a. Beitragsverrechnung durch Laufzeitänderung (Erhöhung des Beitrags oder Absenkung der Rente)
b. Beitragserlass wegen BU-Rentenzahlung aufgrund (zwischenzeitlich) anerkannter Berufsunfähigkeit im Anschluss an eine Krankengeldphase (abhängig vom Versicherer)
4. befristete Beitragsfreistellung Unterbrechung der Beitragszahlung
= Unterbrechung des Versicherungsschutzes (kein Versicherungsschutz während der beitragsfreien Zeit)Wiederinkraftsetzung der bBU nach Rückkehr innerhalb von 3 Jahren und Zahlung des ursprünglichen (Brutto-)Beitrags – ohne erneute Gesundheitsprüfung (abhängig vom Versicherer, nur bei Mutterschutz/Elternzeit)

Unser Tipp: Empfehlen Sie ihrer Mitarbeiterin ein Gespräch mit uns als ihrem bAV-/bBU-Betreuer bevor sie eine Entscheidung trifft. Am besten sogar noch, bevor die Mutterschutzzeit beginnt.

Im Übrigen: Kehrt eine Mitarbeiterin aus der Elternzeit zurück, lebt automatisch die „alte“ Entgeltumwandlungsvereinbarung und damit auch die „alte“ Versorgungszusage wieder auf. Deshalb muss der Arbeitgeber zwingend die periodengleiche Wiederinkraftsetzung der betrieblichen Beitragszahlung für den Versorgungsvertrag initiieren, damit für ihn keine Lücke zwischen erteilter Versorgungszusage und (rückgedeckter) Versicherungsleistung entsteht.
Ändern sich die Konditionen bei Rückkehr, z. B. Teilzeit statt Vollzeit, sind die Vereinbarungen anzupassen.