ASS-KO PENSIONS & BENEFITS - Die smarte betriebliche Altersversorgung (bAV) | BETRIEBLICHE VERSORGUNG EINFACH MACHEN - ASS-KO GmbH

Der PSVaG sichert für mehr als 11 Millionen Menschen die betriebliche Altersversorgung, insbesondere aus Direktzusagen, wenn der Arbeitgeber wegen seiner Insolvenz diese Versorgungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Diese Sicherung soll nun auf Pensionskassenzusagen ausgedehnt werden.

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich in seinem Urteil C-168/18 vom 19.12.2019 mit der Auslegung von Art. 8 der Insolvenzschutzrichtlinie befasst, der zufolge die betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschützt sein muss. Ausgangspunkt für die Entscheidung war ein Arbeitnehmer, dessen Pensionskasse die Leistungen gekürzt hatte, dessen Arbeitgeber aufgrund der eigenen Insolvenz diese Leistungskürzung nicht mehr ausgleichen konnte und der daher die Differenz vom PSVaG verlangte.

Nach deutschem Recht sind Pensionskassenzusagen nicht über den PSVaG insolvenzgeschützt. Laut EuGH haben die Mitgliedsstaaten sowohl bei der Festlegung des Mechanismus als auch beim Schutzumfang einen weiten Gestaltungsspielraum. Eine vollständige Absicherung wird nicht verlangt. Der Gerichtshof bestätigte: Der EuGH greift nicht ein, solange die Kürzung nicht unverhältnismäßig ist. Ein ehemaliger Arbeitnehmer muss mindestens die Hälfte der zugesagten Leistungen erhalten. Neu in diesem Urteil ist allerdings die Konkretisierung, dass eine Kürzung auch unverhältnismäßig ist, wenn der Arbeitnehmer durch diese Kürzung unterhalb der von Eurostat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle leben müsste.

Möchte der Gesetzgeber nun Pensionskassenzusagen in den solidarischen Insolvenzschutz über den PSVaG einbeziehen, muss dies innerhalb der bewährten Systematik geschehen. Daher knüpft der im November 2019 veröffentlichte Referentenentwurf des BMAS als Leistungsvoraussetzung an die Insolvenz des Arbeitgebers an, der die Pensionskassenzusagen erteilt hat. Wie auch bei den anderen Durchführungswegen soll der Schutz in Höhe der arbeitsrechtlichen Verpflichtung des insolventen Arbeitgebers erfolgen.

Der PSVaG betont, dass es nur um den Insolvenzschutz eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden oder künftigen Arbeitgebers gehen kann. Er wird nicht für Leistungskürzungen von Pensionskassen einstehen, für die kein Arbeitgeber mehr einstehen muss. Natürlich sind zur Finanzierung dieses Schutzes auch von der neuen Gruppe der Arbeitgeber (mit „Pensionskassenzusagen“) Mittel für den Ausgleichsfonds zu stellen. Für einen Start in 2020 müsste sich der Gesetzgeber allerdings beeilen, da sonst die technische Umsetzung nicht mehr möglich ist.

Quelle (auszugsweise): Beitrag von Hans H. Melchiors, Mitglied des Vorstandes, PSV Pensions-Sicherungs-Verein, für Handelsblatt Jahrestagung bAV 2020