Oft wird (leider) übersehen, „zurückkehrende“ Mitarbeiter aus Elternzeit, langfristiger Erkrankung oder sonstiger entgeltloser Zeiten wieder rechtzeitig und korrekt zu bAV anzumelden. Derartige Versäumnisse können zu erheblichen Nachhaftungen für Arbeitgeber führen.

Mitarbeitende mit Versorgungsanwartschaften, z. B. einer laufenden Direktversicherung im Wege der Entgeltumwandlung, stellen deren Beitragszahlungen für die Dauer einer entgeltlosen Zeit meistens ein und beantragen für die Dauer einer Elternzeit, langfristigen Erkrankung oder Sabbaticals eine sogenannte Beitragsfreistellung. Mit der Rückkehr in das entgeltpflichtige Arbeitsverhältnis, sei es weiterhin z.B. in Voll- oder ggf. neu in Teilzeit, lebt nicht nur der Anspruch auf Lohn- und Gehaltszahlung wieder auf, sondern automatisch (!) auch die „alte“ Entgeltumwandlungsvereinbarung!  In dieser verpflichtet sich der Arbeitgeber einen bestimmten Teil des Arbeitslohns des Arbeitnehmers als Beiträge in einen (Alters-)Versorgungsvertrag einzuzahlen. Unterlässt der Arbeitgeber diese verpflichtende Einzahlung, erleidet der Versorgungsanwärter daraus einen Vermögensschaden, für dessen Ausgleich der Arbeitgeber bis zu 30 Jahre nach Renteneintritt des Arbeitnehmers noch gerade stehen muss.

Natürlich kann eine Entgeltumwandlungsvereinbarung jederzeit einvernehmlich geändert und an ggf. neue Gegebenheiten angepasst werden. Eine solche Änderung muss jedoch zwingend schriftlich erfolgen und wirkt nur für die Zukunft! Den Formalismus dazu erledigen Ihre bAV-Betreuer der ASS-KO in gewohnter Manier einfach und digital – ABER nur, wenn ASS-KO durch Sie als AG auch über die „Rückkehr“ des AN rechtzeitig informiert wurde!!

  • Bitte melden Sie stets umgehend sämtliche Rückkehrer aus entgeltlosen Zeiten mittels des bekannten „Assistenten“ in smart!bAV (Maske des AN >> Aufgabe/Vorgang >> Rückkehr aus Elternzeit/lf. Krankheit“

Hinweis: wir beobachten Einzelfälle, in denen offiziell noch in Elternzeit befindliche AN scheinbar auf Aushilfsbasis beschäftigt werden (z.B. im Homeoffice), ohne dass die bAV wieder in Kraft gesetzt wird. Bitte beachten Sie: jegliche Aktivierung eines Lohn-/Gehaltskontos für einen AN beendet die Elternzeit und löst Ansprüche auf Lohn-/Gehalt PLUS bAV-Beitragszahlung aus!

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema oder zur Abwicklung haben, zögern Sie bitte nicht, uns direkt anzusprechen. Wir helfen gerne!

Viele Grüße

Ihre ASS-KO