Das 2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verpflichtet Arbeitgeber zu einem “verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss” von mindestens 15% der Entgeltumwandlung für sämtliche “Altverträge”, deren Entgeltumwandlungsvereinbarung vor dem 01.01.2019 geschlossen wurde.

Der verpflichtende AG-Zuschuss gilt seit dem 01.01.2019 für Neuzusagen mit einer Übergangsregelung für bereits bestehende Vereinbarungen (Altzusagen ab 01.01.2022). Geregelt sind diese Fristen in § 26 a BetrAVG n.F. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Versicherungsvertrag geschlossen wurde. Maßgeblich ist das Datum, an dem die individuelle Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen wurde:

  • EU-Vereinbarung bis zum 31.12.2018 oder früher => Zuschusspflicht ab 01.01.2022
  • EU-Vereinbarung ab dem 01.01.2019 => Zuschusspflicht ab 01.01.2019

To-Do

ASS-KO wird zeitnah mit einer “Abgleichsliste” auf Sie zukommen, um insbesondere den Streubestand an Altverträgen mit Ihnen abzustimmen (sämtliche Neuverträge ab 2019 sollten uns ja aus der Mandatsbetreuung bekannt sein). Sollten Sie auf diesen Listen Verträge vermissen bzw. solche erkennen, für die Ihr Unternehmen bislang noch keinen oder nur weniger als 15% AG-Zuschuss leistet, können Sie uns diese Verträge nachmelden bzw. benennen.

Nach gemeinsamer Auswertung der Abgleichsliste stimmen wir das sinnvollste Verfahren zur Umsetzung der versicherungsvertraglichen Verpflichtungen mit Ihnen ab und setzen dieses für Sie um.

Für alle Fragen und Einzelheiten wenden Sie sich bitte an den für Ihren Standort zuständigen bAV-Versorgungsberater oder direkt an ASS-KO unter bavservice@ass-ko.de